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Verdeckte Arbeitsverträge? Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

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Viele Arbeitgeber versuchen inzwischen in zunehmendem Umfang die Einstellung von neuen Arbeitnehmern dadurch zu umgehen, dass sog. „Werkverträge" vereinbart werden.

Bei einem Werkvertrag handelt es sich dem Begriffssinne nach um einen Vertrag, welcher auf die Herstellung eines einzelnen Werks bzw. Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet ist.

Von dieser rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit eines „Werkvertrages" wird jedoch in häufigen Fällen missbräuchlich Gebrauch gemacht und in Wahrheit handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis.

Hier hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung Klarheit geschaffen.

Das BAG führt ganz klar aus, dass zunächst der Inhalt des Vertrages zu prüfen ist. Ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Vertrages, auch wenn dieser als „Werkvertrag" bezeichnet wird, dass es sich tatsächlich von der Art und Weise der Vereinbarung um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist dieses Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis mit allen Schutzrechten für den betreffenden Arbeitnehmer zu werten.

Stellt der Vertrag seinem Inhalt nach von den vertraglichen Vereinbarungen her zwar einen Werkvertrag dar, entspricht die tatsächliche Durchführung des Vertrages jedoch eher einem Arbeitsvertrag, handelt es sich auch dann um ein Arbeitsverhältnis.

Nach diesem nunmehr klar und präzise formulierten Kriterien des BAG dürfte der größte Teil der derzeit existierenden „Werkverträge" ganz klar als Arbeitsverhältnis einzustufen sein.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 282/12)


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