Verdopplung des Streitwerts möglich - verdeckter Hilfsantrag und offener Hilfsantrag

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Bei dem Streitwert kommt es nicht auf den Antrag an, sondern auf den entschiedenen oder verglichenen Inhalt, § 45 GKG. Die Hilfsanträge werden addiert. Bei einem verdeckten Hilfsantrag ist der Streitwert einzubeziehen. Dieses kann zu einer Erhöhung des Streitwertes führen.

Ein Hilfsantrag liegt vor, wenn zusätzlich ein weiterer Streitgegenstand geltend gemacht wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Sachverhalt einen anderen Antrag erfordert (Zahlung statt Herausgabe: "offener Hilfsantrag") oder wenn der Antrag zwar unverändert bleibt, aber auf einen von dem bisherigen völlig unabhängigen Lebenssachverhalt gestützt wird (5000 € aus Kaufvertrag statt aus Werkvertrag: "verdeckter Hilfsantrag").

Diese Kombination ist eindeutig zu sehen bei einem Zug-um-Zug-Antrag alternativ zum Antrag auf Schadensersatz.

Ein bloßes Hilfsvorbringen ist dann anzunehmen, wenn es sich lediglich um eine Ergänzung oder teilweise Alternative zum vorliegenden Sachverhalt handelt, der Anspruch sich also nur unter Zuhilfenahme von Tatsachen auch aus dem schon vorliegenden Vortrag ergibt.

Gleiches könnte für Ansprüche aus Prospekthaftung und Delikt gelten, bei unterschiedlichen Sachverhalten. Allerdings geschieht dieses nur in dem Umfang, in dem hierüber auch entschieden oder verglichen worden ist, § 45 GKG.

Deshalb empfiehlt sich eine weitere Streitwertfestsetzung nach der Rechtskraft des Urteils oder des Vergleiches, wenn es gilt, mehrere Streitgegenstände zu addieren.


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