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Vereinbarungen zur Urlaubsabgeltung zulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Arbeitsvertragsparteien können vertraglich bestimmen, dass Urlaub, der nach dem Bundesurlaubsgesetz eigentlich verfallen wäre, dennoch abgegolten oder nachträglich gewährt wird. Für jedes Arbeitsverhältnis gilt zwingend das BUrlG (Bundesurlaubsgesetz), wonach jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub hat. Nach § 7 III BUrlG kann dieser nur auf die ersten drei Monate des nächsten Kalenderjahres übertragen werden, wenn er aus betrieblichen Gründen zuvor nicht genommen werden konnte. Wird aber das Arbeitsverhältnis beendet, bevor der Urlaub gewährt wurde, so ist er nach § 7 IV BUrlG abzugelten.

Arbeitnehmer verlangt Urlaubsabgeltung

Im konkreten Fall war im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers unter anderem geregelt, dass die Übertragung des Resturlaubs auch noch auf Folgejahre möglich ist. Sollte am Ende des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub vorhanden sein, sollte er zur Hälfte vergütet werden. Nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Da der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen Urlaub genommen hatte, verlangte er eine Urlaubsabgeltung für die fünf Jahre, was vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor Gericht.

Vertragliche Vereinbarung ist wirksam

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer wegen der Regelung im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf die hälftige Vergütung des Urlaubs für die letzten fünf Jahre. Zwar müsse nach § 7 IV BUrlG nur der Urlaub abgegolten werden, der noch nicht infolge Fristverlaufs verfallen sei.

Aber wenn die vertragliche Vereinbarung darüber hinausgehe und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gebe, jahrelang angesammelten - und nach dem BUrlG verfallenen - Urlaub abgelten zu lassen, sei darin keine unzulässige Abweichung vom BUrlG, sondern eine zulässige Ergänzung des BUrlG zu sehen. Außerdem sei nur eine hälftige Vergütung des Resturlaubes vereinbart worden, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer absichtlich Urlaub ansammle und damit dem Willen des Gesetzgebers, Erholungsurlaub zu nehmen, entgegenwirke, vgl. §§ 1, 7 III BUrlG. Solange die Regelung daher nicht vom BUrlG abweiche oder den Arbeitnehmer benachteilige, können aufgrund der Vertragsfreiheit neben den gesetzlichen Vorschriften auch vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

(BAG, Urteil v. 18.10.2011, Az.: 9 AZR 303/10)

(VOI)
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