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Vereinsversammlung – Wir treffen uns online

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eintragungspflichtige Vereine sind verpflichtet, unter anderem Satzungsänderungen dem zuständigen Amtsgericht (AG) zur Eintragung ins Vereinsregister mitzuteilen. Der darin mitgeteilte Wunsch eines Vereins Mitgliederversammlungen zukünftig auch online abhalten zu wollen, stieß beim AG Iserlohn auf Ablehnung. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Vereins hatte Erfolg.

Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamm verwarf die Bedenken des AG. Das hatte seine Haltung mit der möglichen Verwirrung zwischen realen und virtuellen Versammlungen begründet. Außerdem sei online nicht nachprüfbar, ob alle Mitglieder die notwendige Geschäftsfähigkeit für die Abstimmungen aufwiesen. Nicht zuletzt bestehe im Internet auch die Gefahr, dass Nichtmitglieder an der Versammlung unerkannt teilnehmen könnten. Für die Richter des OLG alles keine entscheidenden Gründe gegen die Onlineversammlung. Sie betonten zwar, dass die Mitgliederversammlung das oberste Vereinsorgan darstelle. Das schließe virtuelle Versammlungen aber nicht aus. Ob Versammlungen in der Realität oder im virtuellen Raum - wie hier in einem nicht öffentlichen Chatraum - stattfinden, sei Sache der Vereinsautonomie. Im Übrigen könne auch bei einer schriftlichen Zustimmung, wie sie § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlaube, die Geschäftsfähigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dem Risiko einer eventuellen Teilnahme vereinsfremder Personen begegne die Schweigepflicht hinsichtlich des zum Zutritt erforderlichen und vor jeder Versammlung abgeänderten Passworts ausreichend. Nicht zuletzt zeigen die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme an Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft und vergleichbare Regelungen im Genossenschaftsgesetz, dass der Gesetzgeber diese Art der Versammlungsabhaltung offensichtlich nicht für einschränkungswürdig hält.

(OLG Hamm, Beschluss v. 27.09.2011, Az.: I-27 W 106/11)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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