VerfGH Saarbrücken: Messung mit Geschwindigkeismessgerät Traffistar S 350 nicht verwertbar

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VerfGH Saarbrücken, Urteil vom 05.07.2019: Eine Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 ohne Speicherung der Rohmessdaten verstößt gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens

Der Verfassungsgerichtshof Saarbrücken hat am 05.07.2019 entschieden, dass eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstößt, wenn bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 die Rohmessdaten nicht gespeichert sind.

Dem Urteil lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h (nach Toleranzabzug) zu Grunde, indem der Betroffene eine Geldbuße in Höhe von 100 € zu zahlen hatte. Bei der verwendeten Geschwindigkeitsmessungsanlage handelt es sich um das Modell Traffistar S 350 der Firma Jenoptik. Das Gerät misst die Geschwindigkeit auf der Grundlage von Laser-Impuls-Zeitmessungen, d. h. der Laserscanner liefert genaue Entfernungs- und Winkelinformationen im Erfassungsbereich der Laserimpulse befindlichen Objekte, die die Berechnung der Entfernungsänderung des Objekts über die Zeit erlauben.

Der Verteidiger beantragte die Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form und weitere Unterlagen. Denn der Verteidiger wollte damit die Grundlagen der Geschwindigkeitsmessung eigenverantwortlich prüfen.

Zwar handelt es sich bei der Messung mit dem Messgerät Traffistar S 350 um ein standardisiertes Messverfahren, sodass grundsätzlich die Messung als korrekt anzusehen ist, jedoch können konkrete Anhaltspunkte für Messfehler eine andere Entscheidung begründen. Solche Messfehler wurden in dem Fall jedoch nicht vorgetragen.

Die Verteidigung hatte lediglich vorgebracht, dass die Verwertung des Messergebnisses nicht zulässig sei. Das Verfassungsericht hat entschieden, das das Grundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren verletzt sei, da eine wirksame Verteidigung nicht möglich sei, wenn die Rohmessdaten des Messgerätes nicht einsehbar seien. Denn die Verteidigung könne sich mit dem Beweismittel nicht auseinandersetzen. 

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