Vergleichende Werbung darf fremde Marken enthalten

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Das vergleichende Heranziehen einer fremden Marke beim Bewerben eines Produkts stellt keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG dar.

Bewirbt jemand im Internet seine eigene Marke und möchte von Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, gefunden werden, darf er eine fremde Marke vergleichend nennen. Dies stellt grundsätzlich keine unlautere Rufausnutzung dar. Der BGH hat dies mit einem Urteil vom 2. April 2015 entschieden.

Geklagt hatte der Hersteller von Staubsaugerbeuteln, die unter dem Namen „Swirl” vertrieben werden. Diese Wortmarke ist seit 1985 beim Deutschen Paten- und Markenamt eingetragen. Überdies sind auch einzelne Modelle der Staubsaugerbeutel mit Kürzeln wie „M50” oder „A06” als Wortmarken geschützt.

Die Beklagte handelt ebenfalls mit Staubsaugerbeuteln. Sie vertreibt diese auf ihrer Internetseite mit dem vergleichenden Zusatz in Klammern „ähnlich Swirl…”:

  • 4 Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86)
  • 20 Papier - für Miele alternativ (ähnlich JFM ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51).

Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnte die Beklagte anwaltlich ab. Dies führte zwar dazu, dass die Beklagte den Vergleich in der Klammer entfernte, jedoch die Unterlassungserklärung dahingehend änderte, die Produkte mit eigenen Markennamen versehen zu haben und die Gleichwertigkeit der Produkte nachgewiesen sei.

Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht hingegen hob die Klage aufgrund der Berufung der Beklagten auf. Diese Entscheidung bestätigte der BGH nun.

So heißt es in der Begründung: „Die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, stellt eine Benutzung für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Werbenden dar.”

Solange die Werbung der Beklagten im Sinne des § 6 UWG erfolgt, sei die Klägerin nicht berechtigt, eine mit ihrer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG ist nicht ersichtlich da beide Waren für den gleichen Zweck bestimmt sind und deren Gleichwertigkeit auch objektiv nachprüfbar ist.

Auszug § 6 Abs. 1 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.

Auch eine mögliche Verwechslungsgefahr lehnt der BGH ab, da die Beklagte stets das Adjektiv „ähnlich” verwendete. So komme auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 UWG nicht in Betracht.

SCHARFENBERG · HÄMMERLING Rechtsanwälte


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