Vergleichsmehrwert bei Endvergleich im Eilverfahren

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Der für Familiensachen zuständige 16. Senat des OLG Karlsruhe hatte mit Beschluss vom 19.01.2007 über die Frage zu entscheiden, ob durch einen endgültigen Vergleich im Verfahren auf einstweilige Anordnung ein Vergleichsmehrwert entsteht.

Im Ausgangsfall war im Rahmen des Scheidungsverbunds ein Antrag auf einstweilige Anordnung des Unterhalts bei Getrenntleben anhängig. In der zu Scheidung und Folgesachen anberaumten mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich über den laufenden Unterhalt und die Rückstände aus der Zeit vor Anhängigkeit wirksam abgeschlossen.

Das Amtsgericht setzte den Streitwert des eA-Verfahrens auf den 6-fachen Antragsbetrag fest. Mit der Beschwerde wurde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts verfolgt, weil der Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben nicht nur vorläufig, sondern abschließend geregelt wurde und die Rückstände einzubeziehen seien.

Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. Das OLG führt hierzu aus, die endgültige Regelung sei selbst ein eigener weiterer Gegenstand. Hauptsache und eA-Verfahren seien verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4b RVG), daher seien auch die Regelungen verschieden.

Der Mehrwert bemisst sich nach dem 6-fachen Antragsbetrag, also zusammen mit dem eA-Streitwert nicht mehr als der 12-fache Unterhaltsbetrag. Hinzu kommen die Rückstände, die geregelt wurden. Hier ist evtl. weiterer Sachvortrag anzuraten, da sich der Antrag auf eA mit diesen per se nicht befasst. 

Die Entscheidung wird in einer der demnächst folgenden Ausgaben der FamRZ veröffentlicht.

 

Rechtsanwalt Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

 

 


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