Vergünstigungen im Schwerbehindertenrecht

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Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Maßeinheit. Er zeigt an, wie stark ein Mensch durch seine Behinderung beeinträchtigt ist. Es handelt sich um einen Begriff aus dem Scherbehindertenrecht. Den GdB gibt man in Zehnergraden an; der niedrigste liegt bei 20, der höchste bei 100. Dabei handelt es sich aber nicht um Prozentangaben.

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche. Deshalb sollte man den Grad der Behinderung beim Versorgungsamt feststellen lassen. Als schwerbehindert gilt man ab einem GdB von 50. Damit hat man z. B. automatisch einen höheren Kündigungsschutz. Arbeitnehmer/innen, die einen GdB von mindestens 30 haben, können sich unter Umständen auch über die Bundesagentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen.

Interessant ist die Schwerbehinderteneigenschaft, weil es einen Steuerfreibetrag gibt sowie fünf Tage zusätzlichen Urlaub. Mit Schwerbehinderung kann auch die Altersrente früher in Anspruch genommen werden.

Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch ärztliche Gutachter bemessen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Es werden hier allerdings nicht die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen zusammengerechnet. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Es ist auch möglich, sogenannte „Merkzeichen“ für sich festsetzen zu lassen. Auch dann erhält man weitere Vergünstigungen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth, wenden.


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