Geplante Änderungen im Schwerbehindertenrecht

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Die Kriterien für die Festlegung des Grad der Behinderung stehen nicht im SGB IX oder in der Schwerbehindertenausweisverordnung. Vielmehr gibt es eine Verordnung, in der häufig vorkommende Krankheiten bzw. der Auswirkungen enthalten sind, die „Versorgungsmedizin-Verordnung“. 

Seit Jahren nun arbeitet der Gesetzgeber an einer Änderung der Kriterien. Zur Zeit liegt der 6. Referentenentwurf vor, der aber auch schon von Juni 2017 datiert. Die Änderung der Versorgungsmedizin – Verordnung steht seitdem angeblich unmittelbar bevor.

Der Entwurf ist umstritten, wird von Betroffenen und Behindertenverbänden teilweise scharf kritisiert. Hier die wichtigsten geplanten Änderungen:

Bei der Bestimmung des Grad der Behinderung soll zukünftig etwa der Einsatz medizinischer Hilfsmittel oder alltäglicher Gebrauchsgegenstände berücksichtigt werden. Begründet wird das mit der Entwicklung von Hilfsmitteln gerade in den letzten Jahren, z. B. Prothesen oder auch Hörgeräte, Brillen u. a. 

Das Angebot an Hilfsmitteln ändert sich ständig, bedingt durch die neuesten technischen und medizinischen Entwicklungen. Wenn aber zukünftig ein Grad der Behinderung unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels festgelegt wird, müsste sich der Grad der Behinderung ja laufend ändern; er müsste immer niedriger werden, da die medizinische Entwicklung – angeblich – immer besser wird. 

Außerdem ist das eine Diskriminierung derjenigen, die immer auf dem neuesten Stand der Technik sind. Die Betroffenen müssen nur an ihren alten (veralteten) Hilfsmitteln festhalten. Auch diejenigen, die mit einem Hilfsmittel gar nicht zurechtkommen oder es nicht vertragen (z. B. Prothese), werden besser behandelt, was den Grad der Behinderung betrifft: Sie können ja gar nicht mit der Entwicklung Schritt halten. 

Wobei dann aber m. E. für dieses „Nicht vertragen können“ ein höherer Grad der Behinderung eingeräumt werden sollte. Und was ist ganz grundsätzlich mit denjenigen, deren Behinderung entweder gar nicht behandelbar ist oder die keine Hilfsmittel, sondern Heilmittel (Medikamente) benötigen?

Fraglich ist auch, was ein „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ sein soll. Während Hilfsmittel noch von Pflege- oder Krankenkasse bezahlt werden, gibt es keinen Anspruch auf „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“. 

Ist ein Smartphone ein solcher Gegenstand? Ein MP3-Player? Von wem und wie wird festgelegt, was überhaupt ein solcher Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sein soll und ob es verschiedene „Grade“ gibt. Hier besteht die Gefahr, dass Streitereien aus dem Gebiet der Krankenversicherung auf das Schwerbehindertenrecht ausgeweitet werden. 

In der KV z. B. ist ein Buggy ein Gebrauchsgegenstand. Er kann aber je nach Behinderung ein Rehabuggy und damit Hilfsmittel sein. Soll der Grad der Behinderung zukünftig davon abhängig gemacht werden, ob ein behindertes Kind einen Buggy oder einen Rehabuggy benutzt?

In der Planung ist auch die Überarbeitung der „Heilungsbewährung“. Bei bestimmten Erkrankungen wurde bisher der Schwerbehindertenstatus für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel drei oder fünf Jahre) zuerkannt. Das soll sich zukünftig ändern.

Die pauschale Festlegung auf den Gebrauch oder Nichtgebrauch von Hilfsmitteln halte ich grundsätzlich für falsch, denn der Grad der Behinderung und die Merkzeichen sollen individuelle Nachteile ausgleichen.

Noch ist es nicht soweit. Seit Jahren aber wird die Änderung des Schwerbehindertenrechts als „unmittelbar bevorstehend“ angekündigt. Klar ist aber, dass derjenige, der jetzt schon einen Grad der Behinderung hat oder der jetzt einen Antrag stellt, im Vorteil ist!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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