Verhältnismäßige Mängelbeseitigung – Austausch von Fenstern gegen Heizkostenersparnis

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Das Problem:

Läuft bei der Vertragsabwicklung etwas schief, muss jemand die Konsequenzen tragen. Natürlich hat dies Folgen für denjenigen, bei dem es schiefgelaufen ist. In aller Regel muss er es reparieren oder gleich neu machen. Das kostet Geld. Diese Ausgaben aber hat der Handwerker bei Erstellung seines Angebotes nicht mit eingeplant.

Wenn die Kosten für das Ausbügeln des Fehlers in keinem Verhältnis mehr stehen zu dem Nachteil, den der Vertragspartner erleidet, wenn man es einfach so lässt wie es ist, dann entlässt das Gesetz den Verpflichteten aus seiner Verpflichtung zur Nachbesserung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer eines noch zu bauenden Hauses doppelt verglaste Dachfenster eingebaut. Vertraglich hatte er sich aber dazu verpflichtet, dreifach verglaste Fenster zu nehmen. Als der Käufer auf dieser Dreifachverglasung bestand, weigerte sich der Verkäufer, auszutauschen. Er war der Meinung, dass seine Kosten in keinem Verhältnis stünden zum Schaden des Bauherren. Die Beträge, die der Käufer nun mehr zahlen müsse, um die Wohnung warm zu bekommen, fielen seiner Meinung nach nicht ins Gewicht.

Das Urteil:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das am 01.02.2018 (9 U 52/17) ganz anders. Demnach griff der Verkäufer in seiner Argumentation zu kurz, indem er nur die unmittelbaren wirtschaftlichen Werte gegenüberstellte.

Mit in die Betrachtung muss nämlich, ob der Käufer ein nachvollziehbares Interesse an der Leistung hat. Die Einhaltung von Wärmeschutzstandards ist Teil der Wertbildung der ganzen Immobilie. Wichtig wird das im Fall des Verkaufs der Wohnung.

Ebenfalls muss berücksichtigt werden, ob der Mangel die Folge eines (dummen) Zufalls war oder eines Fehlers des Verkäufers. Auch dies spricht hier gegen den Verkäufer.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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