Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme

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Wie verhält man sich am besten, wenn seine Privat- oder Büroräume von der Polizei durchsucht und Akten oder sonstige Gegenstände beschlagnahmt werden sollen?

Hier habe ich für Sie sieben kurze Verhaltensregeln und Hinweise zusammengestellt, damit Sie während einer Wohnungsdurchsuchung möglichst die Ruhe bewahren und ihre Rechte wahrnehmen können, um Nachteile möglichst abzuwenden.

1. Bleiben Sie ruhig!

Das Wichtigste ist, dass Sie zunächst einmal ruhig bleiben. Das mag vielleicht im ersten Moment banal klingen, zumal eine Durchsuchung ja auch eine Ausnahmesituation ist, in der es jedem schwerfallen dürfte, die Fassung zu bewahren. Aber machen Sie sich dennoch Folgendes bewusst: Sollten Sie gewaltsamen Widerstand leisten, kann Ihnen Ihr Verhalten später im Verfahren zur Last gelegt werden! Schlimmstenfalls führt dies zu weiteren Strafverfahren gegen Sie.

Zudem sollten Sie zu Beginn der Durchsuchung darauf achten, dass Ihnen Ihre Rechte erklärt werden. Sollte die Rechtsbelehrung fehlen, kann ein Formfehler vorliegen. Notieren Sie sich das Verhalten der Beamten.

2. Durchsuchung während der Nachtzeit

Die Durchsuchung darf nicht während der Nachtzeit erfolgen, es sei denn, Sie werden auf frischer Tat verfolgt oder es ist Gefahr im Vollzug (§ 103 I StPO).

Nach § 103 III StPO umfasst die Nachtzeit in der Sommerzeit, also vom 1. April bis zum 30. September, den Zeitraum von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in der Winterzeit, d. h. vom 1. Oktober bis 31. März, den Zeitraum von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. Zu den vorgenannten Zeiten darf grundsätzlich nicht durchsucht werden.

3. Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen!

Lassen Sie sich sofort von den ermittelnden Polizeibeamten den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen. Lesen Sie ihn sorgfältig durch und fertigen Sie eine Abschrift, Kopie oder wenigstens ein Handyfoto an. In dem Beschluss muss bezeichnet sein, aus welchem Grund Ihre Wohnung durchsucht wird und wonach genau die Beamten suchen.

Wenn Sie das nun wissen, können Sie die Durchsuchung auf die Akten und Gegenstände beschränken, die von der Ermittlung betroffen sind. Händigen Sie, wenn möglich, die gesuchten Gegenstände sofort aus; dadurch kann die Maßnahme schnell beendet werden.

Unterlassen Sie diesen Schritt, wird oftmals sehr viel mehr beschlagnahmt und es kommt zu sogenannten „Zufallsfunden“, von deren Existenz die Ermittlungsbehörden vorher gar keine Kenntnis hatten (bspw. eine Waffe, für die sie keine Erwerbsberechtigung vorweisen können oder Drogen, die Sie in Ihrer Wohnung versteckt halten). Zufallsfunde können, dürfen und werden ebenfalls gegen Sie verwendet werden.

Zeigen Sie also gemäßigte Kooperation, sodass Sie jedenfalls keine vermeidbaren Nachteile im Strafverfahren erwarten. Sorgen Sie auch dafür, dass die Beamten Ihnen ihre Ausweise aushändigen und lassen Sie sich ihre Funktion im Verfahren und der Durchsuchung erklären. Notieren Sie sich Namen und Dienstausweisnummern der beteiligten Polizisten! Unbeteiligte sollten Sie von der Durchsuchung ausschließen!

4. Keine Aussage machen!

Sehen Sie davon ab, in irgendeiner Weise zur Sache auszusagen! Machen Sie bloß Angaben zu Ihrer Person, aber sagen Sie nichts Darüberhinausgehendes bezüglich des Sachverhalts, des Tatvorwurfes oder Ihrer persönlichen Situation. Übergeben Sie im Zweifel einfach Ihren Personalausweis und weisen Sie die Polizisten daraufhin, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Einlassungen sollten ausschließlich über Ihren Verteidiger erfolgen! Ansonsten schweigen Sie!

Mag Ihre Aussage Ihnen auch noch so unbedeutend erscheinen, kann sie doch im Verfahren gegen Sie verwendet werden. Informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter oder Ihre Angehörigen über ihr Recht zu schweigen, allerdings achten Sie dabei auf Ihre Formulierung: Ein betriebsweites Redeverbot kann den Anschein eines Verdunklungsversuchs haben.

5. Verteidiger hinzuziehen!

Rufen Sie sofort Ihren Verteidiger an! Ich stehe Ihnen dafür auch im Notfall Tag und Nacht, 24/7 im Rahmen meiner Notfallerreichbarkeit unter meiner Kanzleinummer zur Verfügung.

Bitten Sie die Beamten, so lange mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr Verteidiger erschienen ist oder dieser zumindest mit Ihnen telefoniert hat. Zwar ist die Polizei nicht verpflichtet zu warten, aber Sie können währenddessen den Durchsuchungsbeschluss lesen oder Name und Funktion der Beamten notieren, um die Durchsuchung wenigstens kurzzeitig hinauszuzögern.

6. Zeugen hinzuziehen

Außerdem können Sie gem. § 105 II StPO Zeugen hinzuziehen, die die Untersuchung begleiten.

Achten Sie aber darauf, dass sie die Beamten nicht behindern.

Die Zeugen können Ihrem Haushalt oder Verwandtenkreis angehören, noch besser fragen Sie stattdessen Nachbarn oder Bekannte.

7. Der Beschlagnahme widersprechen und Protokoll führen lassen

Stellen Sie sicher, dass Sie der Sicherstellung / Beschlagnahme der Gegenstände ausdrücklich widersprechen und dass dies auch so auf dem Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird.

Zwar können Sie die Sicherstellung und Beschlagnahme nicht aufhalten. Als Folge Ihres Widerspruches ist der Ermittlungsrichter dazu gesetzlich verpflichtet, einen Bestätigungsbeschluss über die Beschlagnahme zu erlassen, der von Ihrem Strafverteidiger später im Prozess unter Umständen erfolgreich angefochten werden kann.

Stellen Sie außerdem sicher, dass sämtliche beschlagnahmte Sachen protokolliert werden. Verlangen Sie von dem Protokoll eine Durchschrift oder fertigen Sie eine Kopie an. Notfalls machen Sie mit Ihrem Handy ein Foto des Sicherstellungsprotokolls.

Sie haben außerdem ein Recht darauf, dass die beschlagnahmten Dokumente versiegelt werden. Verweigern die Beamten dies, bestehen Sie zumindest darauf, dass im Protokoll vermerkt wird, dass Sie eine Versiegelung ausdrücklich verlangt haben.

Wenn Sie also Ruhe bewahren und diese sieben Verhaltensregeln und Hinweise beherzigen, kann es Ihnen gelingen, dass die Durchsuchung schnell zu einem Ende kommt und die Ermittlungspersonen nur das auffinden, wonach sie gemäß dem richterlichen Durchsuchungsbeschluss auch suchen. Sie erweisen sich selber einen Bärendienst, wenn Sie gegen das Vorstehende verstoßen.

Ich stehe Ihnen gerne im Falle einer Durchsuchung zur Seite, und das nicht nur in Wuppertal. Kontaktieren Sie mich einfach!

Lukas Wintersohl

Rechtsanwalt & Strafverteidiger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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