Verhalten bei Polizeikontrollen im Straßenverkehr

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Polizeikontrollen sind dem Verkehrsteilnehmer in der Regel unangenehm. Wie Sie sich verhalten sollten, zeigt Ihnen dieser Rechtstipp. Nicht jeder Aufforderung durch Polizeibeamte muss gefolgt werden.

Herauswinken aus dem fließenden Verkehr bzw. dem Polizeifahrzeug folgen.

Die Polizei darf grundsätzlich ohne Anlass kontrollieren. Werden Sie aus dem fließenden Verkehr heraus gewunken sollten Sie die Fahrt verlangsamen und ggf. mittels Warnblinker Ihre Anhalteabsicht zeigen. Auch der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, ist zu folgen. Bereits zu diesem Zeitpunkt und auch später können Zuwiderhandlungen als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geahndet werden. Wenn ein Polizeibeamter im Verkehr einen Autofahrer anhält, ist dies eine allgemeine Diensthandlung. Fährt der Autofahrer z. B. weiter, damit der Beamte die Straße freigibt, ist dies ein tätlicher Angriff. Zu einer Berührung mit dem Beamten muss es nicht kommen.

Grundsätzliches Verhalten bei der Kontrolle.

Verhalten Sie sich so, dass die Polizeibeamten sich nicht bedroht fühlen. Steigen Sie nur aus, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Schalten sie nachts die Innenbeleuchtung an. Wenn sich Ihre Fahrzeugpapiere im Handschuhfach oder z. B. im Kofferraum befinden, teilen Sie dies den Beamten mit. Machen Sie keine hastigen Bewegungen und verhalten Sie sich ruhig.

Wenn die Polizei mit Einsatzwagen und Uniform kontrolliert, müssen die Beamten ihre Legitimation nicht durch Dienstausweis belegen. Vermeiden Sie unnötige Eskalationen.

Was Sie beantworten und wie Sie mitwirken müssen.

Sie müssen im Grunde gar nichts beantworten. Die Fahrzeugpapiere (Führerschein, Fahrzeugschein und evtl. Personalausweis) sind vorzuzeigen. Sie müssen keine Angaben machen, von wo Sie kommen, wo Sie hinfahren werden, ob Sie getrunken haben oder Drogen bzw. Medikamente konsumiert haben. Bereits bei der Polizeikontrolle greift Ihr Schweigerecht. Sofern Ihr Fahrzeug untersucht wird, müssen Sie nicht mitwirken. Sofern Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden, widersprechen Sie und konsultieren Sie einen Rechtsanwalt. Bei einer Ordnungswidrigkeit bezahlen Sie bitte nicht vor Ort. Warten Sie ggf. den Bußgeldbescheid ab.

Einem Alkoholtest muss nicht zugestimmt werden.

Sie sind nicht verpflichtet, einer Alkoholmessung oder einem Drogenschnelltest zuzustimmen. Die Polizei wird Sie dann allerdings in der Regel zur Polizeiinspektion oder in ein Krankenhaus bringen.

Verhalten bei Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens.

Sie haben das Recht zu schweigen. Sofern Sie einen Anhörungsbogen erhalten, machen sie keine Angaben zur Sache. Legen Sie ggf. Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein. Beauftragen Sie in jedem Falle einen Rechtsanwalt, denn nur dieser erhält die vollständige Akteneinsicht. Bei einer Verkehrsstraftat erfolgen nicht nur Einträge ins Fahreignungsregister, Fahrverbot und erhebliche Geldstrafen, sondern Ihre Fahrerlaubnis ist ggf. in Gefahr. Ab dem 28.04.2020 wurden sowohl die Bußgelder erheblich erhöht, als auch die Schwelle zur Erteilung eines Fahrverbotes erheblich gesengt. Letzteres wird ausgesprochen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts bereits ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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