Verhalten im Stau, Vorfahrt und Auffahrt auf der Autobahn

  • 2 Minuten Lesezeit

Es gibt besondere Verhaltensweisen im Stau, die von den normalen Verkehrsregeln abweichen.

Regel Nr. 1 – Warnblinker ist Pflicht:

Sie sind als Fahrzeugführer verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten, um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen, wenn Sie sich einem Stau nähern. Sie haben bei einem Auffahrunfall ansonsten mindestens 25% Mitverschulden (LG Memmingen, AZ: 2 O 392/07). Sie haben sicherlich schon bemerkt, daß sich viele Verkehrsteilnehmer nicht daran halten.

Wiedereinfädeln nach Vorbeilassen eines Rettungsfahrzeugs:

Beim Vorbeilassen eines Rettungsfahrzeugs und Wiedereinfädeln haften die jeweiligen Beteiligten zu je 50% bei einem Zusammenstoß (AG Berlin, AZ: 104 C 3211/14).

Vorfahrt im Stau gibt es nicht, bzw. diese kann sich ändern:

Das OLG Hamm hat festgestellt (OLG Hamm, AZ: 4 RBs 117/18), daß es bei einem Stau auf einem Einfahrtstreifen keine Vorfahrt gebe.

Bitte lesen Sie hierzu meinen Rechtstipp: „Die Vorfahrt an der Autobahnauffahrt kann sich ändern – OLG Hamm.“

Die Vorfahrtsregel des § 18, Abs. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung), nach der der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen, gelte auch bei sog. „Stop-and-Go-Verkehr”. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in der Weise zum Stehen gekommen sei, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, finde diese Vorfahrtsregelung keine Anwendung mehr. Fahrzeugführer, die in dieser Situation auf die Fahrbahn einer Autobahn aufgefahren seien, haben dann das Rücksichtnahmegebot des § 1, Abs. 2 StVO zu beachten.

Die Autobahn dürfen Sie nicht betreten:

Bei einem Auffahrunfall dürfen Sie erst dann die Fahrzeuge verlassen, wenn die Fahrzeuge auf den Seitenstreifen gefahren worden und gesichert sind (OLG Koblenz, AZ: 1 U 136/12).

Die StVO-Novelle ab 28.04.2020 ist wegen eines Formfehlers ausgesetzt:

Es ist jedoch dringend geboten, gegen Bußgeldbescheide, die Ordnungswidrigkeiten nach dem 28.04.2020 ahnden, vorzugehen. Grund dieser Maßnahmen ist ein Formfehler (Verletzung des Zitiergebotes).  Autofahrer, die nach Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges (28.04.2020) gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen haben, können damit rechnen, dass die verhängten Sanktionen vorerst ruhen. Das Bundesverkehrsministerium arbeitet derzeit an einer bundeseinheitlichen Lösung. Es will darüber hinaus bereits in Kürze einen neuen Vorschlag für die nötige Änderung der Straßenverkehrsordnung vorlegen. Entweder es gelten wieder die bisherigen Regelungen des alten Bußgeldkataloges, oder die Strafen werden nach dem neuen Katalog derzeit nicht vollzogen. Streitig ist insbesondere unter den Bundesländern, ob es verschärfte Regelungen bei Fahrverboten geben soll.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Beiträge zum Thema