Verhaltensbedingte Kündigung nur selten haltbar!

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Gekündigte Arbeitnehmer aufgepasst! Wirft Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Fehlverhalten vor? Geben Sie sich nicht vorzeitig geschlagen! Eine Kündigungsschutzklage ist anzuraten!

Hintergrund: Bevor der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, muss er in aller Regel vorher abmahnen! Dies gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz!

Schlechte Arbeitsleistung oder wiederholtes Zuspätkommen genügt häufig nicht, um eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Einarbeitung, Weiterbildung, Ermahnung und Abmahnung sind gerade bei vorgetragener schlechter Arbeitsleistung das mildere Mittel und müssen vom Arbeitgeber vorrangig angewendet werden.

Noch höher sind die Hürden bei einer fristlosen Kündigung: Hier müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Für eine fristlose Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der ein sofortiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch vor Ablauf der Kündigungsfrist nach den Vorschriften der §§ 622 ff. BGB rechtfertigt.

Selbst wenn ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten im Beisein anderer Mitarbeiter beleidigt, ihn bestiehlt oder konsequent die Arbeit verweigert, berechtigt das in aller Regel zu einer fristlosen Kündigung. Wenn ein Mitarbeiter etwa einen Auftrag schlecht abarbeitet oder ihm Fehler bei einem Projekt unterliefen, rechtfertige dies keine fristlose Kündigung – selbst bei fahrlässigem Verhalten.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als gekündigter Arbeitnehmer bundesweit!


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