Verhaltensregeln in einer automatischen Waschstraße – wer zahlt eigentlich im Schadenfall?

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Der BGH musste erst kürzlich im Juli 2018 (AZ. VII ZR 251/17) einen kuriosen Fall über einen entstandenen Schaden in einer automatisierten Waschstraße entscheiden, in welcher die Autos vollautomatisch „gezogen“ werden. Weil der Fahrer des vor ihm fahrenden Wagens ruckartig und grundlos bremste, wurde das Auto des Klägers auf das Heck des bremsenden Wagens gezogen.

Der Kläger, wessen Auto in der Waschstraße beschädigt wurde, verlangt vom Betreiber einen Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 €. 

Das Amtsgericht Wuppertal wies die Klage, genauso wie folgende Berufung beim Landgericht, ab. Es wurde jedoch der Revision vor dem Bundesgerichtshof stattgegeben, um diese Rechtsfrage zu klären.

Fraglich ist hier, ob sich der Betreiber um besondere Schutzmaßnahmen in der Waschstraße bemühen muss, um solche Schäden zukünftig zu vermeiden. Die Richter aus Karlsruhe verneinen eine generell erhöhte Sorgfalt bei solchen Anlagen, jedoch soll hier auf den Einzelfall abgewogen werden. Ist eine Gefahrenverwirklichung mit einem damit verbundenen Schaden wahrscheinlich und könnte mit geringen Kosten behoben werden, so wäre in diesem Fall eine Maßnahme seitens des Betreibers zu treffen.

In diesem Fall wurde über eine Sicherungsvorkehrung diskutiert, welche ein Auffahren zweier Pkw bei einem Bremsvorgang verhindern solle. Der BGH sage jedoch, dass diese Vorkehrung nicht der üblichen Ausstattung entspräche. Auch sei eine Komplettüberwachung der Anlage inklusive einem Mitarbeiter, welcher die Schleppbänder kontrolliere, nicht zumutbar und aufgrund des technischen sowie personellen Aufwandes in diesem Falle unverhältnismäßig.

Die Richter fordern jedoch, dass es nicht ausreichen würde, dass der Betreiber einer vollautomatisierten Anlage davon ausgehen kann, dass die Benutzer über allgemeinen Regeln in solch einer Waschstraße aufgeklärt sei. Vielmehr müsse dieser bei solch einer speziellen Anlage seiner Hinweispflicht über besondere Verhaltensregeln nachgehen. Dies müsste dem Betreiber in geeigneter und zumutbarer Weise auferlegt sein.

Der BGH hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das LG Wuppertal zurückverwiesen, welches nun klären muss, ob diese Hinweispflicht seitens des Betreibers eingehalten wurde und eine (Teil-)Haftung ausgeschlossen ist.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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