Verheiratete Mieter trennen sich – was passiert mit der Mietwohnung?

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Haben Ehegatten gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen, stellt sich im Falle einer Trennung oft die Frage, wie es nun, bzw. ob es überhaupt mit dem gemeinsamen Mietvertrag weitergeht. Häufig beabsichtig nur ein Ehegatte auszuziehen, der andere Ehegatte würde gerne das Mietverhältnis fortsetzen.


Der ausziehende Mieter hat ein Interesse daran, ab dem Zeitpunkt, ab dem er die vormals gemeinsame Wohnung nicht mehr nutzt, dafür keine Miete und keine Nebenkosten mehr zahlen müssen.


Ein Ehegatte allein kann den gemeinsamen Mietvertrag nicht kündigen. Ein Ehegatte allein kann für sich den gemeinsamen Mietvertrag nicht kündigen, er kommt ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten nicht aus dem Mietverhältnis heraus.


Haben Ehegatten gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haften sie gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch.


Die Rechtsprechung unterscheidet bei den Rechten der getrennten Mieter danach, ob die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist oder nicht. Vor rechtskräftiger Scheidung hat der weichende Ehegatte/Mieter gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten/Mieter keinen Anspruch darauf, dass dieser einer Kündigung des Mietvertrages zustimmt. Nach Rechtskraft der Scheidung ändert sich das jedoch.


In erster Linie hat der aus der Wohnung weichende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch darauf, dass er dabei mitwirkt, dass dem Vermieter mitgeteilt wird, dass der weichende Ehegatte, auch evtl. gegen den Willen des Vermieters, aus dem Mietvertrag entlassen wird. Das ist für den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten die „schonendere“ Lösung, da der andere Ehegatte somit das Mietverhältnis fortsetzen kann und nicht die Wohnung verliert. Zu letzterem kommt es jedoch, wenn der verbleibende Ehegatte den weichenden Ehegatten nicht aus dem Mietverhältnis entlässt, denn dann steht dem weichenden Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten zu, dass der Mietvertrag gekündigt wird.


Sollte unter den Ehegatten Einigkeit bestehen wer in der Wohnung verbleibt, können die Ehegatten bereits vor rechtskräftiger Scheidung den Vermieter gemeinsam informieren (der Mietvertrag wird dann jedoch im Verhältnis zum Vermieter erst ab rechtskräftiger Scheidung abgeändert) oder gegebenenfalls gemeinsam die Wohnung kündigen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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