Wie wirkt sich der verhinderte Umgang durch ein Elternteil auf das Kind aus?

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Eltern eines minderjährigen Kindes sind verpflichtet, den Umgang zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu fördern. Die Eltern haben gemäß § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils andern Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Hierzu gehört auch die unberechtigte Verweigerung uneingeschränkten Umgangs.

Bei dauerhaft oder wiederholt erheblicher Verletzung dieser sogenannten Wohlverhaltenspflicht kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen.

In einem Fall stritten die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs des Kindsvaters mit dem 5-jährigen gemeinsamen Kind. Das Amtsgericht regelte den Umgang dahingehend, dass dieser unbegleitet wöchentlich stattfindet sowie in den Ferien und an den Feiertagen.

Die Kindsmutter legte Beschwerde ein und beantragte, den Umgang nur begleitet stattfinden zu lassen, da das Kind gegenüber der Großmutter und der Tante bedenkliche Äußerungen getätigt habe und Verhaltensauffälligkeiten zeige.

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschl. vom 08.01.2018 – 10 UF 21/17) hat eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Das Gericht geht davon aus, dass das Kind die ablehnende, überängstliche Haltung der Mutter spürt und die Umgangskontakte nicht frei genießen bzw. sich der Mutter gegenüber nicht positiv darüber äußern könne. Eine altersunangemessene Verantwortungsübernahme des Kindes sei für die Mutter aber erkennbar, was ein Risiko für die psychosoziale Entwicklung des Kindes darstelle.


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