Verjährung 2023/2024 für Ansprüche aus 2020 erst zum 02.01.2024

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Das wichtigste zuerst:

  • Ansprüche aus dem Jahr 2020, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, verjähren gemäß § 193 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 02.01.2024. Diese spezifische Fristverlängerung ergibt sich daraus, dass der 31.12.2023, der reguläre Verjährungsendtermin, auf einen Sonntag fällt. Gemäß dieser gesetzlichen Regelung wird die Verjährungsfrist bis zum darauffolgenden Werktag verlängert.
  • Die Anspruchsverjährung kann mit einfachen Mitteln durch durch den Antrag auf einen Mahnbescheid gehemmt werden.


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Verjährung von Forderungen im deutschen Recht: Eine umfassende Betrachtung
Die Verjährung von Forderungen ist ein zentraler Aspekt des deutschen Zivilrechts, der für Gläubiger und Schuldner von großer Bedeutung ist. Sie bestimmt, wie lange ein Gläubiger Zeit hat, seine Ansprüche geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht des Gläubigers, die Forderung durchzusetzen, weshalb eine genaue Kenntnis der Verjährungsregeln essentiell ist.

Grundlagen der Verjährungsfristen
Gemäß § 195 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass Ansprüche, die im Laufe des Jahres 2020 entstanden sind, mit Ablauf des 02.12.2024 verjähren.

Besondere Verjährungsfristen und Ausnahmen
Neben der allgemeinen Verjährungsfrist gibt es spezifische Regelungen für bestimmte Anspruchstypen. So verjähren beispielsweise Mietnebenkosten nach einem Jahr gemäß § 548 BGB, während Mängelansprüche bei Bauwerken gemäß § 634a BGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren haben. Für deliktische Ansprüche, wie Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, gilt laut § 852 BGB ebenfalls eine dreijährige Frist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis erlangt hat.

Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Ein zentraler Aspekt der Verjährung ist die Hemmung der Verjährungsfrist, die durch verschiedene Umstände eintreten kann. Dazu gehören die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 203 BGB), das Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), oder die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB). Der Neubeginn der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, beispielsweise durch eine Teilzahlung oder eine schriftliche Bestätigung, oder wenn ein gerichtliches Verfahren zu einem rechtskräftigen Urteil führt (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Auch die Beantragung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung.

Wichtig! Anspruchskonkretisierung
Für die Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid ist es entscheidend, dass der Anspruch im Mahnantrag hinreichend konkretisiert wird. Dies bedeutet, dass der Anspruch klar von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann, sodass er die Grundlage eines Vollstreckungsbescheids bilden und dem Schuldner eine angemessene Beurteilung ermöglichen kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert eine ausreichende Individualisierung des Mahnbescheids. Eine nicht ausreichende Konkretisierung der Ansprüche führt dazu, dass keine Hemmung der Verjährung eintritt.

Fazit und Unterstützungsangebot
Die Verjährung von Forderungen ist ein vielschichtiges Thema im deutschen Recht. Ein umfassendes Verständnis der Verjährungsregeln ist entscheidend, um Ihre Rechte effektiv zu wahren. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Verjährung. Kontaktieren Sie uns, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche nicht der Verjährung anheimfallen. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite, um Ihre Forderungen rechtzeitig geltend zu machen und das Risiko der Verjährung zu minimieren.

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