Verjährung von Schadenersatzansprüchen von Anlegern

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Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds und Windparkfonds erfordert eine detaillierte Analyse der Sach- und Rechtslage und kann mitunter recht komplex sein.

Die nachfolgende Darstellung bietet lediglich eine grundlegende Orientierung und kann eine individuelle Prüfung nicht ersetzen.

Schadenersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Beratung gegen Anlageberater, Banken, Sparkassen und Gründungsgesellschafter der Fonds unterliegen den allgemeinen Verjährungsregeln.

Nach diesen Regeln verjähren Schadenersatzansprüche drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der fehlerhaften Beratung und den spezifischen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Beratungsfehler einzeln betrachtet wird und somit eine individuelle Verjährungsfrist hat.

Je nach Verlauf könnte der Schadenersatzanspruch heute nicht mehr aufgrund der fehlerhaften Beratung bezüglich vermeintlich sicherer regelmäßiger Ausschüttungen geltend gemacht werden. Jedoch könnte er immer noch aufgrund der fehlerhaften Beratung in Bezug auf die nicht erwähnte Tatsache bestehen, dass Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen bezahlt werden, bei KG-Fonds zu einer Wiederauflebung der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten führen können.

Endgültige Verjährung

Ansprüche auf Schadenersatz aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds verjähren spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs, also ab dem Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung, unabhängig von der Kenntnis des Anlegers von der fehlerhaften Beratung. Diese Frist wird exakt berechnet.

Möchten Sie herausfinden, ob Ihre Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind oder kurz davor stehen? Zögern Sie nicht, uns anzurufen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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