Verjährungsfrist bei unerlaubter Handlung nach § 852 BGB beträgt zehn Jahre mindestens

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Nach § 852 BGB ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der (regelmäßigen) Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung entstandenen Schadens bei unerlaubter Handlung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich dabei nicht auf die Voraussetzungen, sondern auf den Umfang der Bereicherungshaftung. Bei § 852 BGB handelt es sich nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (vgl. zu § 852 Abs. 3 BGB aF. BGHZ 71, 86, 98 f. – Fahrradgepäckträger II; BGH, Urteil vom 14.01.1999 – IZR 203/96 – Güllepumpen), BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13.

Die Verjährungsfrist von mindestens zehn Jahren aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wurde durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt, Beschl. v. 18.09.2007, Az.: 1 BvR 498/07.

Gemäß § 852 Abs. 3 BGB habe derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt habe, dies auch nach Vollendung der Verjährung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 18.09.2007, Az.: 1 BvR 498/07.

Fazit: § 852 BGB schärft die Projektion für die Systematik der Verjährung. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren bei unerlaubter Handlung gilt bei vermögensrechtlichen Schädigungen nur, wenn der Schädiger nach den Tatumständen etwas erlangte oder ersparte. Siehe auch BGH 12.05.2016, I ZR 48/15 (Urheberrecht) und AG Marburg, 9 C 891/19 (KFZ-Abgasurteil). Die Bereicherung erstreckt sich auch auf den Mittäter. Hier wird mittelbarer Besitz angenommen. 


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