Insolvenzrecht: Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

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Mit der Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren müssen Sie sich als Gläubiger eingestehen, dass höchstwahrscheinlich große Teile ihrer Forderung abzuschreiben sind. Ist ihr Schuldner eine Kapitalgesellschaft oder wird dem Schuldner am Ende des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung gewährt, steht Ihnen als Gläubiger nur noch die so genannte Insolvenzquote zu. Diese liegt erfahrungsgemäß im unteren einstelligen Prozentbereich.

Bei natürlichen Personen kommt regelmäßig die Hoffnung auf, dass es sich um eine Forderung aus so genannter unerlaubter Handlung handeln könnte. Nur dann kann auch nach der Restschuldbefreiung noch in voller Höhe gegen den Schuldner aus der Forderung vollstreckt werden. Der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung liegt meist bei strafrechtlich relevantem Handeln des Schuldners vor. Der wohl weitesten verbreitete Fall dürfte der Betrug durch den Schuldner sein.

Es ist nun wichtig, dass die Anmeldung richtig durchgeführt wird. Erkennt der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung nicht an, kann der Schuldner durch einfaches Bestreiten gegenüber dem Insolvenzgericht die Forderung abwehren. Es ist dann Aufgabe des Gläubigers in einem gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung feststellen zu lassen. Nicht ausreichend ist es, wenn der Gläubiger auf dem Formular der Forderungsanmeldung lediglich das Kästchen für vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ankreuzt, ohne weitere Angaben zum Sachverhalt zu machen.

Wird der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung aber so beschrieben, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist welches Verhalten vorgeworfen wird, kann und wird der Insolvenzverwalter die Forderung mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung feststellen. Danach liegt es in der Hand des Schuldners, sich mit einem Widerspruch gegen die Forderung zur Wehr zu setzen. Kosten und Risiko des Prozesses trägt dann der Schuldner. Auf seine Insolvenz kommt es dabei nicht an.

Noch einmal anders liegt die Sache, wenn die Forderung gegen eine Kapitalgesellschaft besteht. Der Anspruch muss dann – außerhalb des Insolvenzverfahrens – gegen die unmittelbar handelnden Personen verfolgt werden. Geschäftsführer oder Vorstände müssen vom Gläubiger direkt und außerhalb des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden. Dies ist ungleich schwieriger.

Bemerken Sie bei einem ihrer Schuldner Anzeichen einer dauerhaften und tiefgehenden Krise müssen Sie ihre Handlungsweisen anpassen. Die Grundlagen für die Durchsetzung einer Forderung auch in der Insolvenz müssen früh gelegt werden. Versäumnisse können nicht nachgeholt, Fehler nicht nach gebessert werden.

Gerne beraten wir sie bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren und beim Umgang mit säumigen Zahlern allgemein. Rufen Sie uns an: +49 (0) 69 5308750.

Foto(s): mh anwälte


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