Verjährungsfristen im Bauvertragsrecht

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Dem Schuldner einer Forderung steht nach einem gewissen Zeitablauf (Verjährung, §§ 194 ff. BGB) das Recht zu, seine Leistung zu verweigern. Je nach Art der zugrunde liegenden Forderung bzw. einer gegebenenfalls bestehenden vertraglichen Vereinbarung sind unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten, insbesondere im Rahmen des Bauvertragsrechts:

- Arglistig verschwiegene Mängel:

Der Unternehmer verschweigt arglistig, wenn er den Mangel kennt, sich bewusst ist, dass dieser für die Entscheidung des Bestellers über die Abnahme erheblich ist und er den Mangel nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verjähren die Ansprüche gemäß § 634a Abs. 3 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB), bei Bauwerken aber nicht vor Ablauf von 5 Jahren.

- Mängelansprüche nach BGB:

Bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Bei Arbeiten an beweglichen Sachen und an einem Grundstück (nicht: Bauwerk), verjähren Mängelansprüche in 2 Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB).

- Mängelansprüche nach VOB/B:

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück oder Sache, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung besteht sowie für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre, bei feuerberührten und abgasdämmenden Teilen von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Bei Teilen von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B 2 Jahre, wenn dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährung nicht übertragen ist (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B).

- Organisationsverschulden:

Ein Werkunternehmer, der durch Arbeitsaufteilung ein Bauwerk herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb der Fristen, die bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten (siehe dort), sofern die Verletzung der Organisationsobliegenheit dem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichkommt.

- Sicherheitsleistungen:

Wird ein Sicherheitsbetrag einbehalten und nicht in Anspruch genommen, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung zurück zu gewähren ist.

Bei einer zur Sicherung der Vertragserfüllung einbehaltenen Sicherheit ist diese zum vereinbarten Zeitpunkt zurück zu gewähren, spätestens jedoch nach erfolgter Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mangelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).

Bei einer zur Sicherung von Mangelansprüchen einbehaltenen Sicherheit ist diese nach Ablauf von 2 Jahren zurück zu gewähren, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart ist (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B), spätestens aber zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist für die Gewährleistung.

Ist eine andere Art der Sicherheitsleistung (z. B. Bürgschaft oder Hinterlegung von Geld) erbracht, gilt für die Rückgabe ebenfalls die Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB) ab Fälligkeit des Rückgabeanspruchs (s. o.).

- Überzahlungen:

Ansprüche auf Rückzahlung von Überzahlungen verjähren grundsätzlich innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).

- Vergütungsansprüche:

Vergütungsansprüche verjähren grundsätzlich 3 Jahre ab Entstehen und Kenntnis des Anspruchs (§§ 195, 199 BGB); wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt ist, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 BGB).

- Hemmung der Verjährung:

In die Verjährungsfrist wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung „gehemmt“ ist, nicht eingerechnet (§ 209 BGB), die Verjährungsfrist wird also um den Zeitraum der Hemmung verlängert. §§ 203 ff. BGB legen fest, welche Umstände zur Hemmung der Verjährung führen, so insbesondere schwebende Vergleichsverhandlungen (§ 203 BGB) und Klageerhebung, etc. (§ 204 BGB). Achtung: Bloße Mahnschreiben, etc. hemmen die Verjährung nicht!

- Neubeginn der Verjährung:

Bestimmte Handlungen führen zum Neubeginn der (ursprünglichen) Verjährungs-(Frist). So z. B., wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger dessen Anspruch anerkennt, oder eine Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Schuldners das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld eindeutig zum Ausdruck bringt. Exemplarisch hierfür sind in § 212 Abs. 1 S. 1 BGB Abschlags- und Zinszahlungen sowie Sicherheitsleistungen genannt.

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