Verkauf eines unterschlagenen Kfz

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Der BGH hatte über einen Verkauf eines unterschlagenen Pkw zu entscheiden. Der Verkäufer trat nicht im eigenen Namen, sondern unter dem Namen des Eigentümers auf. Fraglich war, mit wem der Käufer dann überhaupt den Vertrag geschlossen hatte.

Hier hat der BGH entschieden, dass Vertragspartner des Erwerbers der geworden ist, der den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Dies war nicht der tatsächliche Eigentümer, sondern derjenige, der beim Verkauf aufgetreten war.


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