Verkehrsfähigkeit von Substanzen nach BtMG, AMG u. NpSG

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Die Verkehrsfähigkeit - also das straflose In-Verkehr-Bringen - von Substanzen setzt voraus, dass diese nicht unter die Sanktionsnormen des Betäubungsmittelgesetzes, des Arzneimittelgesetzes und neuerdings des Neue-Psychische-Substanzen-Gesetzes fallen.

Das  In-Verkehr-Bringen von Substanzen ist immer dann strafbewährt, wenn sich solche Substanzen unter die in den Anlagen (Positivlisten) zu den vorgenannten Gesetzen bezeichneten Stoffen bzw. Stoffgruppen einordnen lassen. 

Ist eine solche Einordnung - juristisch ausgedrückt 'Subsumtion' - unter das Betäubungsmittelgesetz, das Arzneimittelgesetz und das Neue-Psychische-Substanzen-Gesetze nicht möglich, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein In-Verkehr-Bringen unproblematisch ist, sofern nicht ggfs. weitere stoffabhängige gesetzliche Regelungen zu beachten sind.

Aus dieser gesetzlichen Regelungstechnik heraus hat sich ein Wettlauf zwischen dem die Positivlisten stetig nachbessernden Gesetzgeber einerseits und dem Substanzdesign andererseits etabliert.

Für das europäische und außereuropäischen Ausland sind zudem die dort einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu beachten.

Gerne erstatten wir Ihnen zu einzelnen Substanzen gutachterliche Stellungnahmen über deren Verkehrsfähigkeit insbesondere in Deutschland, Frankreich, Portugal und Brasilien. Gerade Brasilien mit einem Binnenmarkt in der Größe der gesamten europäischen Union (über 200 Millionen Einwohner) wird hier von besonderer Bedeutung sein.

Sprechen Sie uns gerne an.


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