Verkehrsgünstigere Straßenverbindung bei der Entfernungspauschale

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Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Steuerpflichtige pro Entfernungskilometer eine Pauschale in Höhe von € 0,30 als Werbungskosten ansetzen. Grundsätzlich ist dafür die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschlaggebend. Ausnahmsweise kann der Steuerpflichtige jedoch eine streckenmäßig längere, jedoch offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung, die er regelmäßig nutzt, zur Berechnung heranziehen.

Der Bundesfinanzhof hat nun zwei steuerzahlerfreundliche Urteile gefällt, in denen er einige Aspekte in Abkehr zur der Rechtsprechung der Finanzgerichte klargestellt hat. Die Finanzgerichte haben in letzter Zeit oftmals gefordert, dass die Zeitersparnis der verkehrsgünstigeren Strecke mindestens 20 Minuten zu betragen habe. Vereinzelt wurde auch überprüft, ob die vom Steuerpflichtigen angegebene Alternativstrecke die verkehrsgünstigste Idealstrecke ist.

Zum einen hat der Bundesfinanzhof nun ausgeführt, dass es sich bei der Alternativstrecke nicht um die verkehrsgünstigste Idealstrecke handeln müsse. Die vom Steuerpflichtigen gewählte Strecke, die er regelmäßig nutzt, müsse nur eine - von eventuell mehreren - offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindungen sein.

Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof das Kriterium der absoluten Zeitersparnis von 20 Minuten abgelehnt. Vielmehr komme eine relative prozentuale Zeitersparnis als Prüfungskriterium in Frage. Damit aufgrund der Zeitersparnis eine Strecke verkehrsgünstiger ist, wird wohl eine Zeitersparnis von mindestens 10 % in der Regel ausschlaggebend sein. Jedoch hat das oberste Finanzgericht klargestellt, dass auch bei geringer oder gar nicht vorhandener Zeitersparnis eine Streckenführung verkehrsgünstiger sein kann. Verkehrsgünstiger kann auch bedeuten, dass man nicht schneller, jedoch entspannter ankommt aufgrund der Streckenführung, Schaltung von Ampeln, Vermeidung von Wildwechsel oder ähnlicher Aspekte. Allgemein ausschlaggebend soll damit sein, ob ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen sich für die Benutzung einer Strecke entschieden hätte.

Der Bundesfinanzhof hat somit den Steuerpflichtigen einen größeren Argumentationsspielraum für die von ihm gewählte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingeräumt als dies bisher die Finanzgerichte taten.


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