Verkehrsrecht kurios - wann fängt Beleidigung an?

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Auf den Straßen Deutschlands geht es zum Teil ganz schön rund. Viele Autofahrer fühlen sich durch andere Verkehrsteilnehmer und deren Fahrweise derart brüskiert, dass wir fast täglich beobachten können, wie diese mit Worten aneinander geraten. Überraschend: Wenn man es richtig macht, darf man tatsächlich anderen Leuten mit aller Deutlichkeit die Meinung geigen – ohne eine Geldstrafe wegen Beleidigung zu riskieren. Dies gilt aber nicht für jede Art von Gepöbel, deswegen passen Sie jetzt gut auf.

Generell kann Folgendes gesagt werden: Wer ein kreatives Schimpfwort gebraucht, ist meist fein raus. Folgendes Beispiel zeigt die Grenze sehr gut auf. Während die „Blöde Sau“ als Beleidigung i.S.v. § 185 StGB teuer wird, ist das „Parkplatzschwein“ legitim – genau dieser Kraftausdruck nämlich kann laut einem Gerichtsurteil noch vertretbar sein! Das Amtsgericht Rostock (Az.: 46 C 186/12) jedenfalls hat in einem aktuellen Fall entschieden: Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, darf als „Parkplatzschwein“ bezeichnet werden – denn zum Ausdruck gebracht werde damit keine persönliche Beleidigung durch die negativen Eigenschaften eines Schweins, sondern ein Hinweis auf egoistisches Verhalten.

Da muss man erstmal drauf kommen. Mit der Frage nach der Definition von „Parkplatzschwein“ beschäftigte sich das Amtsgericht, nachdem ein Mann das Foto eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Geldtransporters ins Internet gestellt hatte. Zuvor hatte er auf dessen Windschutzscheibe einen Zettel mit der Aufschrift „Parkplatzschwein“ geheftet. Völlig ok, findet das AG Rostock.

Die Beschimpfung „Blödes Schwein“ kann dagegen 500 Euro Strafe kosten. Weitere Beispiele: „Halten Sie den Mund“ kann in Ordnung sein, insbesondere wenn der Angesprochene sich unzulässig eingemischt hat.

Verfasser: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg


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