Verkehrsrecht: MPU-Anordnung kann nicht selbständig gerichtlich angefochten werden

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Sachverhalt: Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung, bei der Cannabis-Pflanzen gefunden wurden, hatte der Kläger gegenüber der Polizei eingeräumt, dass er in der Vergangenheit auch Amphetamine konsumiert hatte. Später hatte er die Aussage dahingehend eingeschränkt, dass die Droge ihm von einer anderen Person unbemerkt ins Getränk gemischt worden sei.

Die Polizei teilte dies der Fahrerlaubnisbehörde mit, welche eine MPU von dem Kläger verlangte und diesen darauf hinwies, bei Nichtvorlage des Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis androhte.

Diese Entscheidung wollte der Kläger nicht abwarten und erhob Klage gegen die Anordnung der MPU. Damit hatte er keinen Erfolg.

MPU lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung

Das Gericht führt aus: Bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) handelt es sich um eine lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung der Verwaltung zur Aufklärung des Sachverhaltes, wenn Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Eine solche MPU-Anordnung kann deshalb nicht selbst Gegenstand einer gerichtlichen Klage sein, so entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Urteil vom 20.01.2016.

Das Gericht führt aus, dass es sich bei der Anordnung einer MPU lediglich um eine vorbereitende Verfahrenshandlung der Verwaltung zur Aufklärung des Sachverhaltes vorliegen würde. Nämlich dann, wenn Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kfz bestehen, z. B. wegen des Verdachts auf Drogenkonsum oder Alkoholkonsum. Eine MPU soll Zweifel aufklären. Erst dann kann eine abschließende Entscheidung über die Erteilung oder aber auch die Entziehung der Fahrerlaubnis getroffen werden.

Die Entscheidung über die Fahrerlaubnis dürfe deshalb negativ ausfallen, wenn der Betroffene, hier der Kläger, die Untersuchung verweigert. Dann bestehen nämlich weiterhin Zweifel, diese werden nicht ausgeräumt.

Solche behördlichen Verfahrenshandlungen sind nicht selbständig anzugreifen, sondern nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde.

Der Betroffene müsse also, wenn er die Untersuchung weiterhin verweigere, die negative Entscheidung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis abwarten und erst dann könne er gegen diese Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtlich vorgehen. Und in diesem gerichtlichen Verfahren werde dann auch allerdings umfassend geprüft, ob die medizinisch psychologische Untersuchung zu Recht von ihm verlangt wurde.

Diese Rechtslage biete dem Betroffenen einen ausreichenden, effektiven gerichtlichen Rechtschutz.

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