Verkehrsrecht: Schon bei „gelb“ sollten Sie anhalten

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Ein Kfz-Fahrer verstößt gegen das Gebot, beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb anzuhalten, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Bei einer gelben Ampel beschleunigen viele Autofahrer, um noch schnell über die Kreuzung zu kommen. Auch, weil sie fürchten, selbst bei einer Vollbremsung nicht vor der Haltelinie zum Stehen zu kommen. Doch darauf kommt es überhaupt nicht an, wie das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden hat.

Die Richter hatten zu bestimmen, welche Schuld ein Lkw-Fahrer an einem Unfall mit einem entgegenkommenden Roller trägt. Wie die Beweisaufnahme ergab, war der Laster zum Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem die Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war.

Begründung: Er hätte den Sattelzug mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage zum Stehen bringen können. Ob er vor der – vorgelagerten – Haltelinie hätte anhalten können, sei nicht entscheidend.

Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren, heißt es in einer Gerichtsmitteilung.

Ansonsten gefährde er den Querverkehr – insbesondere mit einem großen und schwerfälligen Fahrzeug, das den Kreuzungsbereich nur langsam passiert.

Im Urteil stellten die Richter auch klar: Das Gelblicht einer Ampel ordnet an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal „rot“, habe der Fahrer anzuhalten, soweit ihm das mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich möglichst zügig überqueren. (Az.: OLG Hamm vom 30.05.2016, 6 U 13/16)

Tipp: Lenken Sie sich im Straßenverkehr nicht ab. Sollte dennoch die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung bestehen, ist Rechtsanwalt Thomas Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verkehrsrecht.

Quelle: t-online.de, OLG Hamm.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht  Martin J. Warm , Paderborn (www.warm-wirtschaftsrecht.de)


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