Verkehrsstrafrecht: Halterpflicht bei der Fahrzeugüberlassung

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Was war passiert?

Samstagabend, 21:04 Uhr. Sie haben es sich gerade zu Hause gemütlich gemacht, wähnen nichts Böses und wollen den Tag mit Ihrer Ehefrau in Ruhe ausklingen lassen. Plötzlich klingelt es an der Tür und zwei nur mäßig nette Polizeibeamten belehren Sie, Beschuldigter einer Straftat zu sein. So erging es unserem Mandanten.


Unser Mandant hatte sein Fahrzeug auf Empfehlung eines Freundes privat zur Reparatur gegeben. Das Fahrzeug war bei ihm abgeholt worden und sollte Sonntag zurück sein. Es kam aber nie in der Werkstatt an, sondern geriet auf dem Weg dorthin in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den Fahrer ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war. Dieser hatte „vergessen“ seinen Führerschein rechtzeitig abzugeben, der sogleich sichergestellt wurde.


Was sagt das Recht?

Nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe auch bestraft, wer als Halter eines Kraftfahrzeuges zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, dem das Führen dieses Fahrzeugs verboten ist und sei es auch nur vorübergehend. Für die Strafbarkeit reicht bereits leicht fahrlässiges Verschulden des Halters aus.


Was kam am Ende raus?

Die Überprüfung des Fahrzeugs ergab unseren Mandanten als Halter und nach Abschluss der Maßnahme gegen den Fahrzeugführer bekam unser Mandant den eingangs erwähnten Besuch. Glücklicherweise war unserem Mandanten bekannt, dass unsere Anwaltskanzlei für dringende Notfälle eine Notrufnummer eingerichtet hat und dort klingelte es nun ca. 10 Minuten später. Als Verteidiger haben wir die Polizeibeamten telefonisch darauf hingewiesen, dass unser Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Über seine Personalien hinaus wird er keine Auskünfte zur Sache machen. Eine ausführliche Stellungnahme wird nach Akteneinsicht erfolgen. Kurz darauf war die Wohnung unseres Mandanten wieder frei von Polizeibeamten.


In unserer Verteidiger-Stellungnahme verwiesen wir anschließend auf den sichergestellten Führerschein. Unser Mandant schwieg weiter, ebenso wie der Fahrzeugführer. Damit konnte die Staatsanwaltschaft nicht aufklären, ob der Führerschein bei Übergabe des Fahrzeuges vorgezeigt wurde oder nicht. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Betroffenen) konnte folglich nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass unserem Mandanten das Fahrverbot bekannt war. Das Verfahren gegen unseren Mandanten musste somit eingestellt werden.


Was lernen wir daraus?

Mit Blick auf § 21 StVG sollte jeder Halter bei Überlassung seines Fahrzeuges sicherstellen, dass der Fahrzeugführer die dazu erforderliche Berechtigung hat. Lassen Sie sich den Führerschein zeigen und dokumentieren Sie diesen zur Sicherheit durch ein Handyfoto! Ansonsten werden Sie vielleicht schneller zum Straftäter, als Sie denken. 


Jeder Betroffene einer Straftat sollte zudem sein Schweigerecht und einen guten Verteidiger kennen. 


Gern steht unsere Anwaltskanzlei insbesondere im Strafrecht beratend und verteidigend mit Recht an Ihrer Seite.


MÜNZNER Anwaltskanzlei

 Rechtsanwalt Norman Münzner

www.muenzner-anwaltskanzlei.de



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