Recht der Vorsorge: Vollmacht wider Willen

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Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Die Vollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll. Schließlich soll dadurch eine gerichtlich überwachte Betreuung vermieden werden. Doch wie verhält es sich, wenn der Bevollmächtigte nicht (mehr) will?

Was war passiert?

Unser Mandant befand sich in einer bedauerlichen Lage. Sein Bruder hatte ihn als Vertrauensperson bestimmt, obwohl beide schon seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zueinander hatten und die Trennung zudem im Streit erfolgte. Lange Zeit hatte er noch versucht, der Vollmacht nachzukommen, und ging - auch weil er noch die gemeinsame Mutter versorgte - weit über seine (gesundheitlichen) Grenzen hinaus.

Ihm war nicht bekannt, dass man von einer Vorsorgevollmacht jederzeit zurücktreten kann, selbst wenn man davon in der Vergangenheit bereits Gebrauch gemacht hatte. 

Was sagt das Recht?

Niemand ist gezwungen, eine Vorsorgevollmacht gegen seinen Willen anzunehmen oder fortzuführen. Eine Vorsorgevollmacht kann anfänglich abgelehnt oder später auch zurückgegeben. Falls das bestimmt wurde, übernimmt dann ein Ersatzbevollmächtigter alle Aufgaben. Falls nicht, dann muss ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden.

Die bisher schon über die Vollmacht vorgenommenen Geschäfte bleiben dabei rechtsgültig. Der Ersatzbevollmächtigte oder ein gesetzlicher Betreuer kann allerdings den Abrechnungsanspruch des Vertretenen gegen die Vertrauensperson geltend machen und prüfen, ob die Vorsorgevollmacht bisher ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Sind schuldhafte Verstöße festzustellen und sollten daraus Schadensersatzansprüche des Vertretenen erwachsen sein, so wird der gesetzliche Betreuer diese Ansprüche noch eher als vielleicht der Ersatzbevollmächtigte gegen die ehemalige Vertrauensperson durchzusetzen haben. 

Was kam am Ende raus?

Schadenersatzansprüche brauchte unser Mandant nicht zu befürchten. So konnten wir ihm eine beträchtliche Last von den Schultern nehmen. Ohne unsere anwaltliche Auskunft wäre unser Mandant wahrscheinlich demnächst unter seiner doppelten Belastung zusammengebrochen und hätte dann vielleicht selbst eine Vertrauensperson benötigt. 

Was lernen wir daraus?

Rechtlicher Rat sollte stets rechtzeitig eingeholt werden und nicht erst, wenn es (schon fast) zu spät ist. 

Gern steht unsere Anwaltskanzlei insbesondere für Fragen zur Vorsorge beratend und vertretend mit Recht an Ihrer Seite.

MÜNZNER Anwaltskanzlei

Rechtsanwalt Norman Münzner

www.muenzner-anwaltskanzlei.de




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