Verkehrsunfall - fiktive Abrechnung weiter eingeschränkt / Verweis auf alternative Reparaturwerkstatt

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Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall

Im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2013

Grundsätzlich hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die Möglichkeit konkret anhand der vorgelegten Rechnung oder eben fiktiv auf Basis eines Schadensgutachtens, bei kleineren Beträgen auf Basis eines Kostenvoranschlages abzurechnen.

Der ein oder andere Geschädigte nutzt dabei das Schadensgutachten dazu, die relativ hohen Preise einer Fachwerkstatt netto erstattet zu bekommen und repariert dann teilweise, in Eigenregie oder in der wesentlich günstigeren "Dorfwerkstatt". Deren Rechnung legt er nicht vor.

Die Versicherungswirtschaft sucht berufsbedingt nach Möglichkeiten, die Höhe der Schadenszahlungen einzuschränken. Neben Mietwagenkosten, Anwaltskosten, Gutachterkosten kommt immer wieder die fiktive Abrechnung ins Visier. Argumentiert wird mit dem Verbot der Bereicherung durch den Schadensfall und dann regelmäßig, das Schadensgutachten angegriffen und Positionen gestrichen.

Als Geschädigter ist man regelmäßig damit überfordert. Wer will schon beurteilen, ob Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Stundensatz oder Reparaturumfang notwendig sind. Dies soll gerade der Gutachter ermitteln. Kann man dem Gegengutachten des Versicherers trauen? Hier ist es notwendig, in Rücksprache mit dem Gutachter z.B. zu belegen, dass der Reparaturumfang eben doch höher ist, als der Versicherer mutmaßt. Wer möchte sich nur mit einer Teilreparatur zufrieden geben.

Soweit der Verweis - wie hier im Verfahren - auf eine alternative und günstigere Werkstatt kommt, stellt sich die Frage, ob diese wirklich so gut arbeitet, erhält sie doch wesentlich weniger vom Versicherer und wird daher nach kaufmännischer Logik an anderer Stelle sparen - beim Service, beim Personal, bei der Gründlichkeit oder wo auch immer. Ggf. hat Ihr Anwalt weitere Argumente, warum der Verweis hier nicht greift. Notfalls ist zu prüfen, ob man nicht doch auf eine konkrete Schadensabrechnung umswitcht bzw. dies noch kann.

Fazit:

Lassen Sie sich bei der Regulierung Ihres Verkehrsunfalles von Anfang an anwaltlich beraten. Die Kosten des Rechtsanwaltes muss der gegnerischere Versicherer erstatten und Sie sparen sich die Zeit und die Nerven. Kommen Sie möglichst nicht erst, wenn wichtige Weichen gestellt sind und die Regulierung verfahren ist.

Martin Bandmann

Bandmann & Krönert Partnerschaft

Frau Krönert und Herr Bandmann sind Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verkehrsrecht. Dazu gehört u. a. die Vertretung gegenüber Versicherern, Regulierung von Unfällen, Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber dem gegnerischen Versicherer, Beratung zu Obliegenheiten oder die Abwehr von Regressansprüchen der Versicherer.

Die Kanzlei ist neben den Büros in Cottbus und Hoyerswerda bequem über das Internet erreichbar und dank moderner Kommunikationsmittel ist ein Besuch der Kanzlei nicht zwingend notwendig.



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