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Verkehrsunfall in Frankreich: Entschädigung des Unfallopfers

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Gemäß dem französischen Gesetz vom 05.07.1985, dem sogenannten "Badinter-Gesetz", sind die Rechte der Unfallopfer nach einem Autounfall geschützt. Dieses Gesetz wurde nämlich hauptsächlich dazu konzipiert, die Entschädigung der Opfer von Verkehrsunfällen zu gewährleisten. Es hat einen speziellen Rechtsrahmen geschaffen, um die Rechte der Opfer zu schützen und sicherzustellen, dass sie eine angemessene Entschädigung für die bei einem Verkehrsunfall erlittenen Schäden erhalten, unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat.

Aufgrund dieses Gesetzes ist es für die Opfer leichter, eine finanzielle Entschädigung für ihre Verletzungen, Sachschäden und andere durch den Unfall verursachte Schäden zu erhalten.

Zwei wichtige Innovationen im Bereich der zivilrechtlichen Haftung bei Verkehrsunfällen in Frankreich :

  • Das Recht des Opfers auf Entschädigung entsprechend seinem eigenen Verhalten: Im Gegensatz zu einigen früheren Gesetzen legte das Badinter-Gesetz das Recht des Opfers fest, entsprechend seinen eigenen Schäden und seinem eigenen Verhalten entschädigt zu werden, unabhängig von der Verantwortung des Fahrers. Das bedeutet, dass das Opfer selbst dann, wenn es einen Fehler begangen hat, Anspruch auf Entschädigung hat, obwohl der Betrag je nach Grad der Verantwortung des Opfers reduziert werden kann.


  • Ein Gutachter- und Angebotsverfahren zur Beschleunigung der Entschädigung: Mit dem Badinter-Gesetz wurde auch ein spezielles Gutachter- und Angebotsverfahren eingeführt, das den Prozess der Opferentschädigung beschleunigen soll. Dieses Verfahren ermöglicht es, den vom Opfer erlittenen Schaden schnell zu bewerten, ein Entschädigungsangebot zu machen und eine schnellere Regelung des Falls zu erreichen. Ziel ist es, die Rechte der Opfer zu schützen und eine schnellere und wirksamere Entschädigung zu gewährleisten.

"Loi Badinter" hat grundsätzlich Vorrang vor dem Zivilrecht, wenn es um Verkehrsunfälle geht, an denen in Frankreich Kraftfahrzeuge beteiligt sind.  Dieser Ansatz zielt darauf ab, die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit solchen Unfällen zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem spezifische, durch das Badinter-Gesetz festgelegte Regeln angewendet werden.


Anwendung dieses Gesetzes bei Vorliegen fremdländischer Elemente

Gemäß Artikel 3 des Haager Übereinkommens von 1971 ist das auf die außervertragliche Haftung aus einem Verkehrsunfall anwendbare Recht das Gesetz des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat. Folglich gilt das Badinter-Gesetz hauptsächlich auf französischem Staatsgebiet, da sich dort die meisten Unfälle ereignen dürften.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. Wenn alle an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge in demselben Staat zugelassen sind, kann das Recht dieses Staates herangezogen werden. Außerdem kann das Recht des Zulassungsstaates für Schäden eines Fahrgastes herangezogen werden, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als dem des Unfalls hat. Diese Ausnahmeregelung soll Situationen berücksichtigen, in denen die meisten Verbindungen zu einem anderen Staat bestehen als dem, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Länder, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind: Wenn sich der Unfall in einem Staat ereignet, der das Haager Übereinkommen von 1971 nicht ratifiziert hat, ist das auf Verkehrsunfälle, die sich in seinem Hoheitsgebiet ereignen, anwendbare Recht das örtliche Recht, sofern es nicht gegen die öffentliche Ordnung Frankreichs verstößt.


Der Grundsatz der vollständigen Entschädigung des Schadens

Der Prinzip der vollständigen Entschädigung ist, obwohl er nicht ausdrücklich in einem Gesetz verankert ist, ein fest verankertes Konzept in der französischen Rechtsprechung. Er leitet sich aus der Idee ab, dass alle Schäden, die ein Opfer infolge eines schädigenden Ereignisses erlitten hat, umfassend entschädigt werden müssen. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass sich das Opfer durch eine Haftpflichtklage bereichert, sondern gewährleistet, dass es eine angemessene Entschädigung für alle von ihm erlittenen Schäden erhalten kann, einschließlich derjenigen, die sich später verschlimmert haben.

Der Ursprung des Grundsatzes der vollständigen Entschädigung lässt sich nicht allein aus Artikel 1240 des französischen Zivilgesetzbuchs ableiten, in dem es heißt, dass jede Person, die einem anderen einen Schaden zufügt, diesen ersetzen muss. Der französische Kassationsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen diesen Grundsatz ausdrücklich bestätigt und ihn von den gesetzlichen Grundlagen unterschieden, wodurch seine Bedeutung im französischen Recht unterstrichen wird.

Es ist anzumerken, dass der Grundsatz der vollständigen Entschädigung in Frankreich keinen Verfassungsrang hat, da der Verfassungsrat mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Bedingungen für zivilrechtliche Haftungsklagen vom Gesetzgeber aus Gründen des Allgemeininteresses angepasst werden können.


Foto(s): frei

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