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Deutsch-französische Erbschaft und Schenkung: Rechtliche und steuerliche Perspektiven.

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Einleitend ist daran zu erinnern, dass die EU-Verordnung 650/2012 vom 4. Juli 2012 in Frankreich und Deutschland für Erbschaften gilt, die seit dem 17. August 2015 eröffnet wurden.


Das auf den gesamten Nachlass anwendbare Recht ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EU-VO 650/2012 Art. 21, § 1). Der Erblasser kann/darf jedoch als das auf seinen Nachlass anzuwendende Recht das Recht des Staates gewählt haben, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt dieser Wahl oder zum Zeitpunkt seines Todes besitzt (EU-VO 650/2012 Art. 22).


Gemäß Artikel 750 ter Absatz 3 des frz. Steuergesetzbuchs (CGI) unterliegen in Frankreich oder außerhalb Frankreichs gelegene bewegliche und unbewegliche Güter, die von einem Erben mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich im Sinne von Artikel 4 B des frz. Steuergesetzbuchs empfangen werden, der Besteuerung, sofern der Erbe seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich während mindestens sechs Jahren in den letzten zehn Jahren vor dem Jahr, in dem er die Güter erhält, hatte.

Dasselbe würde nach innerstaatlichem deutschen Recht gelten, da die Erbschaftsteuer für das gesamte Vermögen geschuldet wird, wenn der Verstorbene in Deutschland ansässig war (ErbStG § 2).

In Bezug auf die in Deutschland fällige Erbschaftsteuer haben die Kinder einen Freibetrag von 400.000 € (ErbStG § 16) und werden nach dem Tarif besteuert (ErbStG § 15 und 19).

Im Vergleich dazu haben die Kinder nach französischem Recht einen Freibetrag von 100.000 € (CGI Art. 779) und werden nach der Steuertabelle besteuert (CGI Art. 777).


Frankreich und Deutschland haben am 12. Oktober 2006 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer geschlossen. 

Da dieses internationale Abkommen in unserer Normenhierarchie eine höhere Autorität als die Gesetze hat (Verfassung vom 4-10-1958 Art. 55), müssen die Bestimmungen des Abkommens angewendet werden.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sehen grundsätzlich eine Besteuerung entweder im Staat der Belegenheit des Vermögens oder im Staat des Wohnsitzes des Verstorbenen vor. Da die Erblasserin im vorliegenden Fall in Deutschland wohnte und ihr Vermögen ausschließlich in Deutschland belegen ist, sollte ihr Nachlass grundsätzlich in Deutschland besteuert werden.

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens kann Frankreich jedoch, wenn ein Erbe zum Zeitpunkt des Todes in Frankreich ansässig ist, auch das gesamte von dieser Person erhaltene Vermögen besteuern. Die Doppelbesteuerung wird dann dadurch beseitigt, dass in Frankreich die in Deutschland gezahlte Erbschaftssteuer auf alle Vermögenswerte angerechnet wird, die nach den Bestimmungen des Abkommens nicht in Frankreich besteuert werden können.

Foto(s): w


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