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Unlautere Geschäftsmethoden in Frankreich

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Eine Geschäftspraxis gilt als unlauter, wenn sie gegen die Normen der beruflichen Sorgfalt verstößt und das Potenzial hat, das w²irtschaftliche Verhalten eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in Bezug auf ein Produkt oder eine Dienstleistung erheblich zu beeinflussen.


- Generalverbot unlauterer Geschäftsmethoden -

Obwohl das Wettbewerbsrecht keine spezifischen Bestimmungen enthält, die den unlauteren Wettbewerb zwischen Gewerbetreibenden unter Strafe stellen, hat der französische Gesetzgeber diese Lücke im Rahmen des Verbraucherrechts gefüllt. Bei der Umsetzung der Richtlinie vom 11. Mai 2005, die unlautere Geschäftsmethoden von Unternehmen gegenüber Verbrauchern regulieren soll, wurde ein bedeutender Fortschritt erzielt. Durch die Einführung eines allgemeinen Grundsatzes für das Verbot solcher Praktiken im Verbraucherbereich hat der Gesetzgeber den Schutz der Verbraucher vor schädlichem Geschäftsverhalten verstärkt und zur Förderung fairer Markttransaktionen beigetragen.

Diese Initiative unterstreicht die Bedeutung, die Fairness und Transparenz in den Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern beigemessen wird. Durch die Errichtung eines proaktiven Rechtsrahmens wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können, ohne unlauteren Praktiken von Unternehmen ausgesetzt zu sein. Obwohl also der Wettbewerb zwischen Unternehmen nicht direkt im Kontext des Wettbewerbsrechts geregelt wird, trägt die Regulierung unlauterer Praktiken im Verbraucherbereich dazu bei, ein ethischeres und ausgewogeneres Geschäftsumfeld zu schaffen.



- Die Kriterien für Unlauterkeit -

  1. Erforderliche Voraussetzungen
    Der Begriff der unlauteren Geschäftspraktiken umfasst sowohl die vom Gewerbetreibenden zu erwartende Sorgfalt als auch die Auswirkungen auf das Verhalten des Verbrauchers. Eine wörtliche Auslegung des Textes legt nahe, dass eine doppelte Bedingung erforderlich ist, damit eine Verhaltensweise als unlauter angesehen werden kann.
  2. Verstoß des Gewerbetreibenden
    Die Beurteilung des Verstoßes des Gewerbetreibenden beruht auf mehreren Kriterien, insbesondere auf berufsspezifischen Normen, Verhaltenskodizes und Standesregeln. Auch der gute Glaube des Gewerbetreibenden und seine Kompetenz werden berücksichtigt, wobei die legitimen Erwartungen des Verbrauchers zugrunde gelegt werden. Mit dieser eingehenden Analyse soll festgestellt werden, ob der Gewerbetreibende die in seinem Tätigkeitsbereich erwarteten ethischen und beruflichen Standards eingehalten hat.
  3. Beeinflussung des Verbraucherverhaltens
    Die Richter müssen prüfen, ob die Geschäftsmethoden des Gewerbetreibenden geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu verändern (Cass. Com. 29 Nov. 2011, Nr. 10-27.402). Der Referenzverbraucher ist der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher in Bezug auf eine Ware oder eine Dienstleistung. Darüber hinaus ist besondere Aufmerksamkeit auf spezifische Verbraucherkategorien oder schutzbedürftige Gruppen zu richten, bei denen die Unlauterkeit der Praxis anhand des durchschnittlichen Urteilsvermögens der betreffenden Kategorie oder Gruppe beurteilt wird.

- Unlautere Geschäftsmethoden: Eine notwendige Klassifizierung -


In Übereinstimmung mit der Richtlinie vom 11. Mai 2005 legt das Verbrauchergesetzbuch eine genaue Klassifizierung unlauterer Geschäftsmethoden fest und unterteilt sie in zwei verschiedene Kategorien. 

Diese beiden Kategorien sind im Gesetzbuch genau definiert, wobei irreführende Geschäftspraktiken in den Artikeln L. 121-2 bis L. 121-5 des französischen Handelsgesetzbuchs geregelt sind, während aggressive Geschäftspraktiken in den Artikeln L. 121-7 und L. 121-8 abgegrenzt werden. 

Obwohl die Verwendung des Wortes "insbesondere" im Gesetzestext theoretisch die Tür für andere Praktiken offen zu lassen scheint, die nach den spezifischen Kriterien in Artikel L. 121-1 als unlauter eingestuft werden könnten, sollte diese Bestimmung dennoch als eine Vorankündigung betrachtet werden, mit der die beiden oben genannten Kategorien von Praktiken eingeführt werden.

        • Die erste Kategorie, die sich auf irreführende Geschäftsmethoden bezieht, umfasst alle Handlungen, die darauf abzielen, den Verbraucher durch falsche Angaben, Auslassungen oder andere Mittel zu täuschen und so seine Fähigkeit, fundierte Entscheidungen zu treffen, zu beeinträchtigen. 
        • Die zweite Kategorie, die mit aggressiven Geschäftsmethoden zusammenhängt, bezieht sich auf aggressive Methoden, mit denen der Verbraucher beeinflusst werden soll, häufig indem er zu Entscheidungen gedrängt wird, die er unter normalen Umständen nicht getroffen hätte.  

Obwohl diese beiden Kategorien klar definiert sind, lässt die Flexibilität des Begriffs "insbesondere" Raum für eine mögliche Weiterentwicklung der Gesetzgebung, die es ermöglicht, in Zukunft neue Formen unlauterer Praktiken zu erfassen.



- Sanktionen für unlautere Geschäftsmethoden: Ein schwieriger Ansatz -


Derzeit sind im Rechtsrahmen keine spezifischen Strafmaßnahmen gegen unlautere Geschäftspraktiken explizit vorgesehen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass sich die Umrisse der Sanktionen durch die Bestimmungen zu den beiden in Artikel L. 121-1 genannten Kategorien von Verhaltensweisen, d. h. irreführenden Praktiken, abzeichnen. Dieser Ansatz wirft wichtige Überlegungen zur Wirksamkeit und Spezifität der Strafverfolgungsmaßnahmen auf.

Im Falle irreführender Geschäftsmethoden bieten die im Verbrauchergesetzbuch festgelegten Sanktionen eine Grundlage für die Anwendung abschreckender Maßnahmen. Diese Sanktionen können erhebliche Geldbußen, Unterlassungsanordnungen und sogar die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung umfassen. Da es jedoch keine spezifischen Sanktionen für unlautere Praktiken gibt, bleibt unklar, wie streng die Maßnahmen sein sollten, die in solchen Situationen angewendet werden könnten.

Es könnte erwogen werden, im Hinblick auf die Verbesserung des Rechtsrahmens spezifische Sanktionen zu entwickeln, die auf die verschiedenen Nuancen unlauterer Geschäftsmethoden zugeschnitten sind. Dies würde nicht nur die Abschreckung erhöhen, sondern auch eine Reaktion gewährleisten, die der Schwere des jeweiligen Verstoßes angemessen ist. Eine solche Rechtsentwicklung würde dazu beitragen, einen angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten und die Integrität der Geschäftspraktiken auf dem Markt aufrechtzuerhalten.



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