Verkehrsunfall - Was nun?

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Bei vielen Verkehrsunfällen geht naturgemäß der Geschädigte zuerst in sein Autohaus oder seine Autowerkstatt, um den Schaden dort reparieren zu lassen. Dort wird dann oft verlangt, dass eine Abtretungserklärung unterschrieben wird, mit denen der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche in Höhe der Reparaturkosten an die Werkstatt abtritt. Zugleich folgt das Versprechen, man werde sich um die Abwicklung des Unfallschadens selbst kümmern, der Geschädigte und Kunde des Autohauses habe keine Arbeit damit.

Abgesehen davon, dass das Interesse des Autohauses regelmäßig nur dahin gehen wird, den Schaden insoweit reguliert zu bekommen, als das Autohaus die Reparaturkosten direkt von der Versicherung erhält, hat das Autohaus auch keinen Nutzen davon, dass Ihnen im Übrigen zustehende Ansprüche von der gegnerischen Versicherung reguliert werden und sich regelmäßig hierum auch nicht kümmern. Es fehlen hierzu auch die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse; darüber hinaus dürfte in aller Regel das Autohaus durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gehindert sein, solche Dienstleistungen für den Kunden zu erbringen.

Gleichzeitig versucht die Kfz-Versicherungswirtschaft verstärkt, im Haftpflichtschadenfall – also i.d.R. nach einem Verkehrsunfall – den Geschädigten möglichst unverzüglich an die Versicherung des Schädigers zu binden, um sein Verhalten zu beeinflussen und ihm die Regulierung seines Schadens aus den Händen zu nehmen.

Der Geschädigte soll insbesondere davon abgehalten werden, einen Rechtsanwalt einzuschalten sowie einen unabhängigen Schadengutachter zu beauftragen. Die Versicherung Ihres Unfallgegners wird Ihren Schaden aber nur insoweit regulieren, wie es unbedingt notwendig ist!

Sie können Ansprüche haben, von denen Sie im Moment nichts wissen! Oder haben Sie schon einmal von einem fiktiven Haushaltsführungsschaden gehört? Kennen Sie die 130%-Regelung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?

Bei einem Verkehrsunfall können z.B. folgende Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung entstehen:

  • Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen
  • Reparaturkosten
  • Wertminderung des Fahrzeugs
  • Mietwagen
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Schmerzensgeld
  • Krankheitskosten
  • Anwaltskosten

Grundsätzlich halten wir es immer dann für notwendig, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn auf Ihrer Seite ein Personenschaden eingetreten ist.

Sind Sie sicher, dass der Unfall für Sie unverschuldet ist, sollten Sie immer einen Anwalt einschalten, weil der Ihnen die Arbeit abnimmt und dafür Sorge trägt, dass Sie optimal entschädigt werden. Gleiches gilt bei zweifelhafter Haftung und dann, wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, gerade auch und wenn ein Bußgeld oder eine Verkehrsstraftat im Raum steht. Gerade im Verkehrsunfallrecht kann dabei in aller Regel auch ein Rechtsanwalt genommen werden, der seine Kanzlei nicht an Ihrem Wohnsitz hat.

Bereits der 37. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar (27.-29.01.1999) kam zu folgender Empfehlung:

„Das Schadensmanagement durch Versicherer ist abzulehnen, denn es bringt das Risiko mit sich, dass der Geschädigte nicht den Schadensersatz bekommt, der ihm nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht.

Der Geschädigte kommt auch in Gefahr, übereilt Entscheidungen zur Art und Weise der Schadensbehebung treffen zu müssen, so dass er keine ausreichende Gelegenheit hat, einen unabhängigen technischen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens hinzuzuziehen, sich über seine Rechte und Pflichten sowie über die für ihn wirtschaftlichste Art der Schadensbehebung zu informieren, insbesondere anwaltlichen Rat einzuholen.“



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