Verkürzung eines Fahrverbots wegen wirtschaftlicher Härten - auf schlüssige Begründung achten!

  • 1 Minuten Lesezeit


Gemäß Bußgeldkatalog ist bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot von einem Monat bis zu drei Monaten festzusetzen. Die Bußgeldbehörde oder das Amtsgericht können in begründeten Ausnahmefällen hiervon absehen oder ein verkürztes Fahrverbot festsetzen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellt.

Das Absehen bzw. die Verkürzung des Fahrverbots liegt im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts. Auf Rechtsbeschwerde - die auch von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden kann -  überprüft das Oberlandesgericht jedoch, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Dies sollte bei der Verteidigung berücksichtigt werden.

Das Oberlandesgericht Bamberg legt seinem Beschluss vom 18.03.14  (3 Ss OWi 274/14) im Einzelnen dar, warum es die Urteilsgründe des Amtsgerichts, das statt des Regelfahrverbots von zwei Monaten nur einen Monat festgesetzt und die Geldbuße erhöht hatte, als nicht ausreichend ansieht.

Es beanstandet zunächst, dass die Urteilsgründe nicht verdeutlichen, "warum der Betroffene zwar ein einmonatiges Fahrverbot "irgendwie überbrücken" könnte, bei einem Fahrverbot von zwei Monaten Dauer aber "hierfür keine Möglichkeit" mehr bestehen sollte."  Das Amtsgericht hätte auch ausführen müssen, warum die Einkünfte des Betroffenen als Arbeitnehmer nicht wenigstens teilweise die fahrverbotsbedingten Einnahmenausfälle ausgleichen könnten (Der Betroffene betrieb neben seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer im Schichtdienst zusammen mit seiner Ehefrau und mit Unterstützung einer Aushilfskraft einen Döner-Imbiss).

Das Oberlandesgericht moniert außerdem die seiner Ansicht nach unzureichende Prüfung  der Angaben des Betroffenen durch das Amtsgericht. Dieses hätte sich kritischer mit dessen Angaben auseinander setzen müssen und sich hinreichend aussagekräftige Unterlagen wie Bilanzen, Kontounterlagen, Steuerbescheide oder Gewinnermittlungen vorlegen lassen oder den zuständigen Steuerberater als Zeugen hören sollen.

Wenn also ein Absehen vom Fahrverbot oder dessen Verkürzung aufgrund wirtschaftlicher Härten angestrebt wird, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, der Bußgeldbehörde oder dem Gericht  ausführlich und unter Beifügung aussagekräftiger Belege darzulegen, worin die geltend gemachten Härten und Nachteile im Einzelnen bestehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp

Beiträge zum Thema