Wegfall des Fahrverbots

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Bestimmte Bußgeldtatbestände sehen vor, dass neben Bußgeld und Punkten ein Fahrverbot die Folge eines Verstoßes ist. Aus dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot ergibt sich jedoch, dass eine „besondere Härte“ der Grund dafür sein kann, dass ein Fahrverbot wegfällt.

Es ist bei den Massendelikten Verkehrsordnungswidrigkeiten sehr häufig das Bestreben des Betroffenen, das Fahrverbot nicht antreten zu müssen. Das OLG Bamberg hat sich in einem Beschluss vom 28.12 2015 (Az.: 3 Ss Owi 1450/15) mit einem Fall auseinanderzusetzen gehabt, in dem der Betroffene durch ärztliche Atteste belegen konnte, dass er aus gesundheitlichen Gründen weder Fahrmöglichkeiten als Beifahrer noch als Passagier öffentlicher Verkehrsmittel nutzen kann. Daher sei er auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fahrer angewiesen. Weiterhin konnte er darlegen, dass die Verhängung des Fahrverbots zu Ertragseinbußen bei ihm führen würde.

Das OLG Bamberg hat jedoch darauf hingewiesen, dass ergänzend dargelegt werden muss, dass die erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen insofern ausgeführt werden müssen, dass diese mit einer drohenden Existenzgefährdung einhergehen. Denn nur dann sei das Tatgericht gehalten, entsprechenden Behauptungen des Betroffenen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen.

Zwar folge aus der einschlägigen Vorschrift (§ 4 Abs. 1 S. 1 Bußgeldkatalogverordnung) nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, NJW 1996,1809). Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warnfunktion eines Verbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Der Tatrichter hat innerhalb des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Seine Entscheidung kann durch das Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und/oder sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. In Zweifelsfällen hat hierbei das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters zu akzeptieren. Und zwar auch dann, wenn es (das Rechtsbeschwerdegericht) selbst hinsichtlich der Frage des Fahrverbots zu einem abweichenden Ergebnis gelangt.

Grundsätzlich kann ein Ausnahmefall, wie zum Beispiel der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Lebensgrundlage, ein Absehen vom Fahrverbot begründen. In dem vorliegend vom OLG Bamberg entschiedenen Fall war dies jedoch nicht gegeben.

Das Amtsgericht (als Ausgangsinstanz) habe insgesamt keine konkrete Existenzgefährdung als Folge der Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer von einem Monat festgestellt. Es, das Amtsgericht, beruft sich lediglich darauf, dass der Betroffene für diesen Fall einen „hohen wirtschaftlichen Schaden erwarte“ – nach Auffassung des OLG kann unter Zugrundelegung dieser Feststellung von einer Existenzgefährdung gerade nicht ausgegangen werden.

Weitere Informationen: http://www.ra-hartmann.de/absehen-vom-fahrverbot-2-dr.-hartmann-partner.html


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