Keine Fahrerlaubsnisperre ohne Begründung

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Eine Straftat kann nicht als alleinige Begründung der Gerichte für eine Nichteignung zum Führen eines Fahrzeuges herangezogen werden. Das Landgericht hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Einziehung von „Wertersatz“ und zusätzlich auch eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis iSv § 69 I 1 StGB von zwei Jahren festgesetzt.

Der mit der Revision vom Verurteilten  angerufene Bundesgerichtshof wies daraufhin, dass stets eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und Täterpersönlichkeit bzgl. der Nichteignung notwendig sei (BGH, Beschluss v. 27.03.2019 , 4 StR 360/18).

Das Landgericht hatte in der Begründung für die Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis lediglich angegeben, der Betroffene sei zum Führen eines Fahrzeuges ungeeignet auf Grund der ihm zur Last gelegten Straftaten, die in zwei Fällen auch im öffentlichen Verkehr vollzogen wurden.

Dies ist aber nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2019 unzureichend.

Demzufolge ist wegen einer nicht in §v 69 II StGB (hier vorliegend) enthaltenen Straftat eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit notwendig, um eine Sperrfrist zu verhängen.

Das Urteil wurde dahingehend vollkommen zu Recht vom BGH aufgehoben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten spezialisiert.

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