Verlängerte Überbrückungshilfe IV kann bis zum 15.06.2022 beantragt werden

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Unternehmen, die im Jahre 2022 von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen waren und sind, können seit dem 01.04.2022 die verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung weiterhin Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler aller Branchen und Rechtsformen mit einem Jahresumsatz und bis zum 750 Mio. € (im Jahr 2020). 

Unternehmen können im Rahmen dieser Wirtschaftshilfe weiterhin - wie schon im Rahmen der vorangegangenen Überbrückungshilfen -  eine anteilige Erstattung von Fixkosten des Unternehmens erhalten sowie weiterhin auch im Fall der besonderen Betroffenheit einen Eigenkapitalzuschuss beantragen.

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV für die Monate April - Juni 2022  ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022. Auch in dem verlängerten Förderzeitraum sind Unternehmen dann antragsberechtigt, wenn ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % vorliegt.

Unternehmen, die im Rahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 bereits Überbrückungshilfe erhalten haben, aber weiterhin auf Unterstützung angewiesen sind, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 über einen Änderungsantrag erhalten.

Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) beantragt werden.

Die Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge enden am 15.06.2022.

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige, mit der Soloselbständige bis Ende Juni 2022. Im Rahmen dieser Neustarthilfe 2022 können Antragsteller weiterhin pro Monat bis zu 1.500,00 € als einen direkten Zuschuss erhalten. Mit der Neustarthilfe 2022, zweites Quartal, wurde auch hier der Förderzeitraum für die Monate April bis Juni 2022 verlängert.

Vor dem Hintergrund der weltpolitischen Krisen und wirtschaftlichen Verwerfungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, ist im Rahmen der Überbrückungshilfe IV die Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruches besonders darzulegen und zu begründen. Es ist zu beobachten, dass die Bewilligungsstellen hier diese Voraussetzungen verschärft prüfen und die Begründung bereits direkt in dem Antrag aufzunehmen ist.

Grundlegende Antragsvoraussetzung für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin coronabedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Differenzzeitraum des Kalenderjahre 2019. Der Fördersatz für die förderfähigen Fixkosten ist gestaffelt und beträgt maximal 90 %, wenn ein coronabedingter Umsatzrückgang von über 70 % vorliegt.

Auch die förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert, so dass auch weiterhin Kosten u.a. für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherung, geltend gemacht werden können. Nicht geltend gemacht werden können Kosten im Rahmen der Digitalisierung.

Die Spezialisten von der Kanzlei Grigat & Krüger beraten und vertreten Unternehmen aller Art und Branchen im gesamten Bundesgebiet im Rahmen der coronabedingten Rechtsberatung und im Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen. Als registrierte Prüfende Dritte prüfen wir Ihre Antragsberechtigung, beraten Sie und stellen für Sie Erst- oder Änderungsanträge auf  Überbrückungshilfe IV sowie auf Neustarthilfe 2022 auf der IT-Plattform.

Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtshilfe-covid19.de. Hier wird Ihnen auch ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt, mit dem Sie uns Ihr Anliegen schildern können. Weiterhin erreichen Sie uns per E-Mail unter: info@rechtshilfe-covid19.de oder telefonisch unter 02151/ 729750.


Foto(s): Kanzlei Grigat & Krüger

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