Verletzt des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – Strafverteidiger § 201a StGB

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Ermittlungsverfahren wegen § 201a StGB, also des Tatvorwurf einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, stehen häufig in Zusammenhang mit dem heimlichen Fotografieren bzw. der Videoaufzeichnung mittels Spycams. Mitunter wird der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 201a StGB auch erhoben in Zusammenhang mit der Weitergabe bzw. Verbreitung von Nacktbildern über das Internet bzw. Mobiltelefone („Sexting“).

Nachfolgend daher einige FAQs aus der bundesweiten Strafverteidigungspraxis beim Tatvorwurf „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB“.

1. Wann liegt eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen vor?

Die Strafbarkeit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen ist in § 201a StGB geregelt. Die Vorschrift lautet wie folgt:

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

2. Welches sind die in der Strafverteidigungspraxis häufig vorkommenden Begehungsformen des § 201a StGB?

Der Autor hat im Rahmen der Strafverteidigung bei § 201a StGB, also dem Tatvorwurf einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, nahezu „nichts erlebt, was es nicht gibt“, weshalb ihm in diesem Bereich auch nichts fremd ist. Gerade durch den technischen Fortschritt und die immer kleiner werdenden Kameras wird der Tatvorwurf eines Verstoßes gegen § 201a StGB zwischenzeitlich in den verschiedensten Fallkonstellationen erhoben. Insbesondere betrifft dies Fälle von Spycams in Uhren, Brillen oder anderweitigen kleinen Gegenständen, mit denen Aufnahmen in der Umkleidekabine, Sauna, Toilette, Solarium oder aber auch fremden Wohnungen gemacht werden.

Neben empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen drohen hier erhebliche Schmerzensgeldforderungen sowie Auswirkungen für den Beschuldigten im sozialen und familiären Bereich.

3. Ist auch das Zugänglichmachen einer befugt hergestellten Bildaufnahme strafbar?

Wichtig zu wissen für eine effektive Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen: Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und hierdurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird gleichfalls bestraft. Der § 201a Abs. 3 StGB stellt damit einen „nachträglichen Vertrauensbruch“ unter Strafe (vgl. auch Fischer, StGB, § 201a Rn. 7). Unrechtskern ist in diesen Fallkonstellationen also nicht das heimliche Eindringen in den persönlichen Lebensbereich (wie etwa mit Spycams), sondern der Schutz vor missbräuchlicher Verwendung (vgl. etwa BT-Drs 15/2995).

4. Strafverfahren § 201a StGB – Kann eine Hauptverhandlung verhindert werden?

Gerade in Fallkonstellationen, bei welchen der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 201a StGB in Zusammenhang mit heimlichen Nacktaufnahmen steht, müssen seitens des Strafverteidigers regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um im Interesse des Beschuldigten eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern. Bereits der Tatvorwurf für sich genommen – unabhängig davon, ob zutreffend erhoben oder nicht – kann eine stigmatisierende Wirkung haben. Neben den strafrechtlichen Folgen drohen bei Bekanntwerden Auswirkungen im persönlichen und sozialen Bereich. Absolute Diskretion ist daher Grundvoraussetzung für eine effektive Strafverteidigung bei § 201a StGB. Sofern der Tatvorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen im Sinne des § 201a StGB unzutreffend erhoben wurde, muss daher bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO hingewirkt werden. Selbst wenn der Vorwurf zutreffend sein sollte, ist bei entsprechender Verteidigungstaktik sowie unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände eine Regelung ohne Hauptverhandlung denkbar. In Betracht kommt etwa ein Strafbefehlsverfahren (eine Art schriftliches Verfahren) oder eine Vorgehensweise gem. § 153a StPO (Zahlung einer Geldauflage).

5. Der Tatvorwurf § 201a StGB trifft zu – Kann eine Vorstrafe verhindert werden?

Sofern ein strafbares Verhalten im Sinne des § 201a StGB in nachweisbarer Form vorliegt, liegt neben dem Bestreben um die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung eine weitere Zielsetzung der Strafverteidigung häufig darin, eine eintragungspflichtige Vorstrafe zu vermeiden. Entscheidend sind dabei die Einzelfallumstände sowie die gewählte Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie. Wichtig hierbei zu wissen: Die Weichen für eine erfolgreiche Strafverteidigung bei § 201a StGB werden bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Werden hier Fehler gemacht, können diese zu einem späteren Zeitpunkt nur äußerst schwer oder im schlimmsten Fall überhaupt nicht ausgeglichen werden.

6. Ermittlungsverfahren § 201a StGB – Welche Informationen braucht der Strafverteidiger?

Je früher ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto eher kann er im Interesse seines Mandanten tätig werden und den Gang des Strafverfahrens mit beeinflussen. Sofern vorhanden, ist daher eine Übermittlung der polizeilichen Vorladung bzw. die Benennung des Aktenzeichens oder des Ansprechpartners bei der Kriminalpolizei sinnvoll.

Alle Informationen kann der Strafverteidiger aber auch selbst erfragen, wenn die entsprechenden Unterlagen in der Hektik verlegt wurden. In diesem Fall genügt bei der bundesweiten Strafverteidigung im Bereich des § 201a StGB die Kenntnis über die Stadt bzw. das zuständige Polizeipräsidium, bei welchem das Strafverfahren wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen geführt wird.


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