Verletzung beim Ein- oder Aussteigen aus dem Skilift - wer haftet?

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Dieser Rechtstipp beschäftigt sich mit der Frage, wer nach Unfällen, die beim Ein- oder Aussteigen aus einem Skilift passieren, für nachteilige Folgen haftbar gemacht werden kann und welche Schritte von einem Geschädigten eingeleitet werden sollten.

Nicht selten wird unsere Kanzlei mit Fällen konfrontiert, bei denen unsere Mandanten, Skifahrer, Snowboarder oder Rodler, sich beim Aus- oder Einsteigen an einem Skilift, Sessellift oder Schlepplift, (teils sogar schwer) verletzen. Es stellt sich sodann immer die Frage, ob und wenn ja wer für die Folgen eines solchen Unfalls haftet.

Die Antwort lautet: der Liftbetreiber!

Im österreichischen Recht fallen Sessellifte, Gondeln und Schlepplifte unter ein spezielles Gesetz, nämlich das sogenannte Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, kurz EKHG. Das EKHG sieht eine Gefährdungshaftung vor. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich einer gefährlichen Sache, wie zum Beispiel einem Sessellift, bedient (z.B. Betriebsunternehmer der Seilbahn), für entstandene Schäden haftet. Nur wenn der Liftunternehmer sich freibeweisen kann, haftet er nicht. Zudem haftet der Seilbahnunternehmer auch vertraglich, zumal er mit dem Seilbahnbenutzer einen (Beförderungs-) Vertrag abgeschlossen hat. Bei der reinen Vertragshaftung muss aber ein Verschulden des Liftbetreibers vorliegen.

Der Betriebsunternehmer haftet für alle Schäden, die durch einen solchen Unfall während der Betriebszeiten des Liftes entstehen.

Aus der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs ergibt sich eine verwirklichte Betriebsgefahr, wofür der Liftbetreiber haftet, bei Sesselliften, Gondelbahnen und Schleppliften, wenn der Liftbenützer beim Einsteigen zu Sturz kommt (dies auch aufgrund von Angst, zu geringer Körpergröße oder Ungeschicktheit), sowie wenn der Pistenbenützer beim Aussteigen zu Sturz kommt oder sich nicht vom Liftbügel lösen kann und sich dabei verletzt.

Auch Verletzungen von Liftbenützern aufgrund von Notbremsungen, Kabinenabstürzen, Zusammenstößen von Kabinen oder Liftsesseln stellen haftungsbegründende Sachverhalte dar.

Der Seilbahnbetreiber kann sich nur von dieser Haftung befreien, wenn er beweisen kann, dass der Unfall trotz jeder nach den Umstände des Falles gebotenen Sorgfalt, den Unfall zu verhindern, stattgefunden hat.

Wenn der Seilbahnunternehmer dies beweist, könnte er trotzdem haften, nämlich dann, wenn der Unfall  auf eine sogenannte "außergewöhnliche Betriebsgefahr" zurückzuführen ist. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr liegt zum Beispiel bei einer Notbremsung oder bei Umständen vor, die vom normalen Betriebsablauf abweichen.

Fälle aus der Rechtsprechung, bei denen der Oberste Gerichtshof eine außergewöhnliche Betriebsgefahr angenommen hat und der Liftbetreiber zur Haftung herangezogen wurde:

  • ein Liftbenützer stürzt aufgrund eines anderen gestürzten Passagiers aus dem fahrenden Sessellift und verletzt sich dabei;
  • ein gestürzter Schleppliftbenützer, blockiert die Schleppspur bzw. rutscht die Trasse hinunter (und andere Liftbenützer verletzen sich dabei);

Man kann dieses komplizierte Konzept von Haftung und Haftungsbefreiung aber auch leichter zusammenfassen: Ist die Sphäre des Liftbetreibers völlig mängelfrei (sorgfältiger Betreiber, kein Fehler des Liftes), wird nicht gehaftet, außer wenn eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt.

Tipp: Wenn sich ein Unfall ereignet, sollten Sie

  • die Liftkarte fotografieren und das Bild und Zahlungsnachweis (Rechnung) als Beweis speichern;
  • Bilder von der  Unfallstelle machen;
  • sofort nach den Daten der Beteiligten und/oder der Zeugen fragen.

Rufen Sie uns an unter 00 43 5418 20 400 oder senden Sie ein E-Mail an office@wlawfirm.eu!



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