Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, § 201a StGB, § 184k StGB/Antragsrücknahme und Vorladung

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Ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist eine stigmatisierende, bedrückende Angelegenheit. Das gilt auch bei sonstigen unzulässigen Fotoaufnahmen wie etwa nach dem neuen § 184k StGB.

Was aber hat es mit dem Antrag nun auf sich? 

Nach § 201a StGB wird die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bestraft. Bestraft wird, wer

„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt“

oder eine solche Aufnahme gebraucht, indem er sie z.B. versendet.

Damit ist beispielsweise klargestellt, dass man das Smartphone nicht über die Wand einer Umkleidekabine halten darf, um dort Fotoaufnahmen herzustellen. Die Aufnahme selbst ist aber oft nicht das Problem, sondern was damit geschieht: Wird diese weitergeleitet, kann beim Empfänger schnell der Gedanke entstehen: „Dieses Bild durfte doch sicher nicht weitergeleitet werden“. Oder eine Person befürchtet, dass von ihr Bilder weitergeleitet wurden.

Jeweils wird Strafanzeige erstattet. Neben den verschiedenen Einstellungsmöglichkeiten durch Gericht und Staatsanwaltschaft (z.B. mit Auflage) kommt es aber auch vor, dass der oder die Anzeigenerstatter/in die Anzeige zurücknimmt. Gemeint ist: den Strafantrag.

Hier muss unterschieden werden:

  • Eine Strafanzeige weist auf den Verdacht einer Straftat hin – unabhängig davon, ob an der Sache etwas dran ist oder nicht.
  • Der Strafantrag verbindet die Anzeige mit dem Wunsch, dass der Täter auch bestraft werde. 

Eine Anzeige kann nicht „zurückgenommen“ werden, weil sie ja nur einen Hinweis auf eine mögliche Tat darstellt. Der Strafantrag aber kann zurückgenommen werden, § 77d StGB. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden, man ist also (fast) „safe“.

Nur in sehr seltenen Fällen wird die Staatsanwaltschaft im Bereich § 201a StGB oder § 184k StGB oder ähnlichen Delikten ein besonderes öffentliches Interesse annehmen; im Normalfall wird das Verfahren aus diesem Grund abschließend eingestellt.

Wenn Sie in so einem Fall einer Straftat verdächtigt werden, kümmern sie sich rasch um eine Verteidigung. Achten Sie auch darauf, ob Sie „nur“ als Zeuge geladen werden – auch das sollte Sie aufmerken werden lassen. Auf keinen Fall sollten Sie als Beschuldigter mit der Polizei über die Angelegenheit sprechen. Da entsprechende Taten zu einer erheblichen Stigmatisierung führen können, halten Sie das Umfeld, mit dem Sie sich über die Angelegenheit besprechen, klein.

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Dr. Daniel Kötz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er vertritt auch in Fällen, in denen es um Straftaten im Zusammenhang mit Bildern (Fotografien) Texten/Worten und Daten geht.

Foto(s): Frank Beer

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