Verletzung vertraglicher Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag kann ohne Folgen bleiben

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Wann darf der Versicherer (z. B. einer Wohngebäude- oder Hausratversicherung) die Leistung zu Recht verweigern, weil Sie angeblich Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt haben? 

Wenn Sie einen Altvertrag z. B. über eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung haben, der vor dem Jahr 2008 abgeschlossen wurde, so kann sich Ihr Versicherer nicht immer mit Erfolg darauf berufen, nicht zahlen zu müssen, weil Sie angeblich vertragliche Obliegenheiten verletzt haben.

Schon Anfang 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat den Versicherern für vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Versicherungsverträge mit alten Versicherungsbedingungen (sog. Altverträge) nur bis zum Jahresanfang 2009 die Möglichkeit gegeben, die für Altverträge geltenden und teilweise dem neuen Recht widersprechenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. 

Die Versicherungswirtschaft hat von dieser Möglichkeit jedoch nur sehr zurückhaltend und selten Gebrauch gemacht. Ein Großteil der Versicherer hat seine für Altverträge geltenden Bedingungen überhaupt nicht angepasst, weil es schlicht zu aufwendig und teuer gewesen wäre. 

Bei der Verletzung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten (z. B. der Obliegenheit in der Wohngebäudeversicherung, wasserführende Leitungen in leer stehenden Gebäuden während der Frostperiode zu entleeren) aus Altverträgen berufen sich viele Versicherungen oft zu Unrecht auf Leistungsfreiheit. 

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der alten gesetzlichen Regelung orientiert. 

An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprechen dem neuen Recht und sind deshalb unwirksam.

Wenn der Versicherer seine alten Bedingungen aus dem Altvertrag nicht an die neue Gesetzeslage angepasst hat, kann er sich in vielen Fällen nicht mehr auf die Sanktion Leistungsfreiheit oder teilweise Kürzung der Leistung berufen. 

Ihre Versicherung muss unter Umständen selbst bei einer grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten weiter voll leisten.

Wenn Ihr Versicherer bei einem sog. Altvertrag im Schadenfall die Zahlung verweigert, weil Sie vertragliche Obliegenheiten verletzt haben sollen, so sollten Sie genau hinschauen und prüfen, ob die Leistungsverweigerung zu Recht erfolgt

Die Textbausteine der Versicherungen in den Deckungsablehnungen zu Altverträgen enthalten vielfach pauschal und zu Unrecht die Berufung auf Leistungsfreiheit oder -kürzung wegen Obliegenheitsverletzungen.

In vielen Fällen ist eine Erfolg versprechende Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung möglich.


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