Verliert man bei Fahrerflucht den Führerschein?

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Verliert man bei Fahrerflucht den Führerschein? 

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Wann man sich der Fahrerflucht schuldig macht
  • Welche Strafen bei Fahrerflucht drohen
  • Was man tun sollte, wenn man Fahrerflucht begangen hat

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt und die Strafe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann als Tat hart bestraft werden, gerade wenn verletzte Personen beteiligt sind. Einen ausführlichen Artikel zum Thema finden Sie auch auf meiner Kanzlei-Website: Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

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Wann begeht man Fahrerflucht / Unfallflucht?

Der umgangssprachliche Tatbestand der „Fahrerflucht“ findet sich im Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (kurz: Unfallflucht) unter § 142. Man macht sich der Unfallflucht/Fahrerflucht schuldig, wenn man sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne durch die Mitteilung der eigenen Personalien eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen, oder eine angemessene Zeit auf andere beteiligte Personen zwecks Datenaustausches zu warten.

Diese sperrige Definition bedarf einiger Erläuterungen, um Missverständnissen vorzubeugen:

  1. Ein „Unfall“ ist ein unvorhergesehenes Ereignis im Straßenverkehr, bei dem ein Schaden über der Bagatellgrenze von 40€ entstanden ist.
  2. „Unfallbeteiligter“ kann man auch sein, ohne aktiv in den Unfall verwickelt zu sein, wenn man in irgendeiner Weise mit der Unfallursache in Zusammenhang steht.
  3. Der „Unfallort“ ist der Ort, an dem der Unfall geschehen ist, sowie die nähere Umgebung, zB der angrenzende Bürgersteig.
  4. Die „angemessene Wartezeit“ variiert je nach Schwere und Hergang des Unfalles. Bei einem Kratzer auf dem Parkplatz liegt sie bei ca. 30 Minuten. Bei schwereren Unfällen bei 60 Minuten oder mehr.
  5. Wer dem Unfallgegner den berühmten handgeschriebenen Zettel hinter den Scheibenwischer klemmt und wegfährt, begeht, auch wenn die Kontaktaufnahme dadurch tadellos funktioniert, trotzdem Unfallflucht.

 

Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht / Unfallflucht?

Laut § 142 StGB besteht die grundsätzliche Strafe für Fahrerflucht in Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Freiheitsstrafen werden jedoch selten, und nur bei besonders schwerer Schuld verhängt, etwa, wenn bei einem Unfall jemand schwer verletzt wurde oder gar zu Tode gekommen ist. Abgesehen von der zu erwartenden Geldstrafe drohen jedoch unter Umständen noch weitere verkehrsrechtliche Sanktionen gegen jemanden, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Die Höhe des Strafmaßes bemisst sich dabei nach dem durch den Unfall entstandenen Schaden:

Ab einem Sachschaden von ca. 1000€ ist neben einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen mit 2 Punkten in Flensburg und einem vorübergehenden Fahrverbot zu rechnen.

Fahrverbot bedeutet, dass der Führerschein für einen Zeitraum von mehreren Wochen, eventuell Monaten, eingezogen wird, und für diesen Zeitraum kein Fahrzeug geführt werden darf.

Ab einem Sachschaden von ca. 1250€ aufwärts droht eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen, 3 Punkte in Flensburg, sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.

Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet im Unterschied zum Fahrverbot, dass die Fahrerlaubnis überhaupt aberkannt wird. Sie kann erst nach einer Sperrfrist von meist einem Jahr wieder neu beantragt werden, wofür dann in der Regel eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) notwendig ist.

Bei unerlaubtem Entfernen von einem Unfall, bei dem Personen zu Schaden gekommen sind, ist in jedem Fall mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen.

 

Welche Konsequenzen hat Fahrerflucht / Unfallflucht in der Probezeit?

In der Probezeit werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung härter bestraft. Die schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Verstöße sind in der Anlage 12 zu § 34 FeV kategorisiert. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gehört zur Klasse A, also zu den schwerwiegenden Verstößen. Dies gilt auch, wenn bei dem Unfall nur geringe Schäden entstanden sind. Hierfür drohen in der Probezeit in jedem Falle 3 Punkte in Flensburg, sowie eine Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre. Außerdem muss ein Aufbauseminar absolviert werden. Sind schwerere Fahrzeug- oder Personenschäden entstanden, drohen außerdem gemäß § 142 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, sowie ein Fahrverbot oder schlimmstenfalls der Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht / Unfallflucht?

Grundsätzlich zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen die Schäden, die bei einem Unfall entstanden sind. Hat sich der Schuldige (oder Mitschuldige) unerlaubt vom Unfallort entfernt, und kann dadurch nicht identifiziert werden, sieht es für die Unfallopfer schlecht aus. Doch grundsätzlich zahlt auch bei Fahrerflucht die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zunächst einmal den Schaden. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Ihre Versicherung bis zu 5000 € von Ihnen zurückfordert, wenn Sie sich der Fahrerflucht schuldig gemacht haben.

 

Was soll man tun, wenn man Fahrerflucht / Unfallflucht begangen hat?

Wenn sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, verstößt er gegen § 142 StGB, egal ob er mit Absicht oder aus Unachtsamkeit gehandelt hat. Er hat jedoch die Möglichkeit, nach der Tat zur Polizei zu gehen und sich selbst anzuzeigen. Eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht kann gemäß § 371 AO strafbefreiend wirken. Dies allerdings nur, wenn sie binnen 24 Stunden nach dem Unfall erfolgt, der entstandene Schaden gering ist, und die Polizei noch keine Ermittlungen in der Sache aufgenommen hat.

Kann die Polizei den Unfallflüchtigen ausfindig machen, ist es dringend ratsam, sich an die beiden goldenen Regeln des Strafrechts zu halten:

1. Schweigen ist Gold. Wenn Sie sich zur Sache in irgendeiner Weise äußern, tun Sie sich keinen Gefallen. Grundsätzliches Schweigen darf jedoch nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Daher verweigern Sie jede Aussage und erscheinen Sie nicht zu polizeilichen Anhörungsterminen.

2. Ab zum Anwalt. Fahrerflucht ist eine ernste Angelegenheit, und Sie benötigen auf jeden Fall die Unterstützung eines Fachanwalts für Verkehrs- und Strafrecht. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und sorgfältig prüfen, ob sich die Vorwürfe gegen Sie überhaupt beweisen lassen. Anschließend wird er gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Im günstigsten Fall kann er eine vorzeitige Einstellung des Verfahrens bewirken, oder aber, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, verhindern, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit. Per Telefon, E-mail oder Kontaktformular können Sie sofort mit uns Verbindung aufnehmen und uns im Rahmen einer unverbindlichen kostenlosen Erstberatung Ihren Fall schildern.

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