Verlust der Flüchtlingseigenschaft bei Sicherung eines diplomatischen Schutzes durch den Verfolgerstaat

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlischt nach freiwilliger Annahme eines neuen Passes durch Botschaft des Heimatlandes:

Dies bestätigt das Verwaltungsgerichts Berlin in einem Urteil. Der 57 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Libyer und war anerkannter Flüchtling.

Als er 2011 zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde vorsprach, legte er einen von der Botschaft in Berlin neu ausgestellten libyschen Reisepasses vor. Nach dem Aufenthaltsgesetz erlischt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Demzufolge stellte die Ausländerbehörde fest, dass sein Flüchtlingsstatus erloschen sei. Das VG Berlin bestätigte, dass die Maßnahme der Behörde rechtmäßig war.

Begründung:

Das Aufenthaltsgesetz entziehe die Flüchtlingseigenschaft den Personen, die sich den diplomatischen Schutz des Verfolgerstaates gleichsam "auf Vorrat" sichern, ohne dass die Erledigung bestimmter behördlicher Angelegenheiten sie zu diesem Schritt nötigt, oder die sich sonst "ohne Not" wieder in dessen schützende Hand begeben.

Entscheidend sei, ob aus dem Verhalten des Flüchtlings auf eine gewandelte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann.

Einer Passausstellung oder einer vergleichbaren Handlung komme dabei eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will.

Ulrich Hekler

-Rechtsanwalt-


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