Wehrpflichtige syrische Flüchtlinge erhalten Flüchtlingseigenschaft

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Floh ein syrischer Staatsangehöriger  vor der Wehrpflicht bekam er nach den Entscheidungen der OVGs lediglich den subsidiären Schutz zuerkannt. 

Dies wird sich nun aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 19.11.2020 grundlegend ändern.

In seiner Entscheidung (Urt. 19.11.2020, Az. C-238/19) führte der europäische Gerichtshof aus, dass „Menschen, die aus Syrien wegen des verpflichtenden Wehrdienstes flüchten der echte Flüchtlingsstatus nur in Ausnahmefällen verweigert werden“ kann. 

Der EuGH bringt zur weiteren Erläuterung an, dass der Bürgerkrieg „durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet sei“.

Den Wehrpflichten stünde somit keine Möglichkeit zu - insbesondere keine gesetzliche -, die Wehrpflicht zu verweigern. Sie seien vielmehr gezwungen oben genannte Verbrechen zu begehen. Andernfalls würde ihnen eine Strafverfolgung drohen. 

Die Verweigerung ist, so der EuGH weiter, als Ausdruck politischer Überzeugung – Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden –, religiöser Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anzusehen. 

Ferner ist davon auszugehen, dass der syrische Staat bei einer Verweigerung des Wehrdienstes grundsätzlich von der Zugehörigkeit zu der Opposition ausgeht. Dies allein stellt bereits einen individuellen Verfolgungsgrund dar. 

Aufgrund dieser Entscheidung ist es zudem nunmehr die Pflicht des Gerichts und der Behörden zu beweisen, dass ein Ausnahmefall vorliegt und somit keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann. Der Schutzsuchende ist nicht mehr beweispflichtig. 

 

Die erforderliche Verknüpfung der individuellen Verfolgungshandlung mit einen der in § 4 AsylG aufgeführten Gründen wird somit vermutet. 

 

Gerne helfen wir Ihnen bei der Erlangung des Flüchtlingsstatus‘. 


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