Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien aus den Jahren vor 2009

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Diese Frage kann leider nur mit einem Nein beantwortet werden. Verluste aus Verkäufen von Aktien die Sie aus den Jahren vor 2009 erzielt haben, können nur bis zum 31.12.2013 mit Gewinnen verrechnet werden, die Sie aus Aktienverkäufen erzielen. Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich nur auf Aktien die im Privatvermögen gehalten werden, denn der Gesetzgeber unterscheidet zwischen den Aktionären, die Aktien im Privatbesitz halten und denen, die im Betriebsvermögen sind. Nur die Aktionäre mit Aktien im Privatbesitz haben das Recht Verluste zu verrechnen.

Anleger müssen sich sputen

Das Jahr 2013 war ein gutes Börsenjahr. Der eine oder andere, der glücklich investierte, hat Gewinne mit Aktiengeschäften erzielt. Glücklicherweise gibt es einige Gewinneraktien. Es ist daher sinnvoll, dass sich Anleger „erinnern", ob sie diesen Gewinnen, die Verluste aus den Steuerjahren 2009 und davor gegenüber stellen mit der Folge, dass sich der Gewinn um den abzuziehenden Verlust reduziert und nur noch der Differenzbetrag zu versteuern ist.

Trendwende 2009 - Einführung der Abgeltungsteuer

Immer dann, wenn es etwas zu holen gibt, ist der Gesetzgeber zur Stelle. Es muss nicht verwundern, dass die Einführung der Abgeltung-steuer mit einer Aktienhausse zusammenfällt. Aktien, die ab dem 01.01.2009 angekauft werden, unterliegen der Abgeltungssteuer. Ab dem 01.01.2009 ist es daher nicht mehr für den Anleger relevant, wie lange er die Aktie hält und ob zwischen Kauf und Verkauf der Aktien weniger als 12 Monate liegen. Es zählt für die Steuer nur, dass der Anleger Aktien hält.

Wenn der Anleger jedoch im Jahr 2008 Aktien gekauft hat und diese beispielsweise im Jahr 2009 mit Verlusten verkauft, konnte er diesen Verlust für feststellen lassen. Hierfür erforderlich ist ein sogenannter Verlustfeststellungsbescheid. Mit diesem Verlustfeststellungsbescheid, der den Verlust des Anlegers ausweist, kann der Anleger

Gewinne aus Aktien, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden, aber nach bzw. ab dem 01.01.2009 verkauft wurden, verrechnen.

Nur derjenige Anleger, der die Verluste in der Steuererklärung des Jahres, in dem sie entstanden sind, angegeben hat, kann diese Verluste mit Gewinnen verrechnen. Letztmalig bis zum 31.12.2013.

Was ist zu tun?

Anleger, die in diesem Jahr nennenswerte Gewinne im Rahmen des Erwerbs von Aktien erzielt haben und diese Gewinne durch Verkauf der Aktien realisieren, sollten prüfen, ob sie aus den Vorjahren Verlustfeststellungsbescheide haben. Sofern Sie diese verlegt haben, kann von dem zuständigen Finanzamt eine Kopie angefordert werden.

Dann können Sie sich Ihre Gewinne ausweisen lassen und verrechnen. Hierfür gibt es in der Einkommensteuererklärung die Anlage KAP. Dort vermerken Sie in der Zeile 60, dass Sie die Alt-Verluste verrechnen wollen.

Was müssen Sie darüber hinaus wissen, wenn Sie Verluste aus Aktiengeschäften verrechnen wollen?

Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihre Bank sogenannte Verlustverrechnungstöpfe führt. Für die Verluste aus Aktienveräußerungen wird für jeden Anleger bei seiner Bank ein gesonderter Verlustverrechnungstopf geführt. Denken Sie daran, bei Ihrer Bank bis zum 15.12. des laufenden Jahres zu beantragen, dass Ihnen eine Verlustbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster zum Ende des Jahres ausgestellt werden soll.

Beantragen Sie diese nicht, so verbleiben etwaige weitere Verluste (nach Verrechnung mit Gewinnen bei der Bank) bei dieser Bank und können beispielweise nicht mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden, die Sie bei anderen Banken in diesem Kalenderjahr erzielen.

Die Bank trägt diese dann in das neue Jahr 2014 vor.


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