Vermögen des Verstorbenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat – Das europäische Nachlasszeugnis

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Für am und nach dem 17.8.2015 Verstorbene vereinheitlicht die EUErbVO das auf deren Hinterlassenschaft anzuwendende Recht und damit verbunden auch die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens. Das gesamte Vermögen des Verstorbenen, mag es sich im Inland oder auch im (EU)Ausland befinden, wird in dieses miteinbezogen.

1. Gerichtszuständigkeit des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen

In der Regel ist das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen auf die Frage, wer erbberechtigt ist, anzuwenden und ist auch in diesem Land das „Nachlassverfahren“, was immer das jeweilige Land darunter verstehen mag, durchzuführen. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist in der EUErbVO nicht definiert und wird in der Regel der Ort des Zentrums des Lebensinteresses des Verstorbenen zu verstehen sein, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein wird.

2. Gerichtszuständigkeit bei durchgeführter Rechtswahl des Verstorbenen

Hat der Verstorbene bei Lebzeiten das Recht seiner Staatsbürgerschaft als das auf seinen Nachlass anzuwendende Recht in seiner letztwilligen Verfügung gewählt, kann sich das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen, das im Regelfall zuständig ist (siehe Punkt 1), entweder für unzuständig erklären, wenn es meint, dass das Gericht des Mitgliedstaates des gewählten Rechtes in der Erbsache besser entscheiden kann oder die Erben vereinbaren schriftlich dessen Zuständigkeit.

3. Wie kommt der Erbe zum sich im Ausland befindlichen Vermögen des Verstorbenen?

Als Ausland ist in diesem Fall der andere EU-Mitgliedstaat anzusehen, indem das Nachlassverfahren nicht durchgeführt wird; dieses Verfahren hat jedoch, wie schon ausgeführt, das gesamte Vermögen des Verstorbenen miteinzubeziehen. Für den Nachweis der Erbeinstellung im anderen EU-Mitgliedstaat hat nun die EUErbVO das europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses wird auf Antrag eines Erben bei der zuständigen Behörde oder dem Gericht – in Österreich und Italien ist das ein Notar – des Landes ausgestellt, indem das Verfahren durchgeführt wurde. Es besteht aus einem umfangreichen von der EU vorgegebenen Formular und hat eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten; bei Fristablauf ist bei Bedarf ein neues Nachlasszeugnis auszustellen, welches wiederum 6 Monate gültig ist.

Dieses kann dann im anderen EU Staat zum Nachweis der Erbenstellung verwendet werden. Wie der Erbe allerdings dann zu seinem Vermögen kommt richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Zur Erlangung des Eigentums an Immobilien ist in Italien die Eintragung in den Grundkataster und – wo existent (Trentino und Südtirol, Provinz Gorizia und Triest und Teile der Provinz Udine) – auch eine Eintragung ins Grundbuch notwendig.

Foto(s): Walter Ulrike Christine

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