Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Geltungsbereich des Europäischen Nachlasszeugnisses

Das europäische Nachlasszeugnis soll die Abwicklung von Nachlässen, die einen Auslandsbezug haben, vereinfachen, da der deutsche Erbschein nur in Deutschland gilt, jedoch nicht im Ausland. Das europäische Nachlasszeugnis kann für Erbfälle, die nach dem 17.08.2015 eingetreten sind, beantragt werden.

Erbfälle mit Auslandsbezug sollen damit nach dem Recht eines einzigen Landes und von einer einzigen Behörde abgewickelt und deren Abwicklung damit vereinfacht werden. Grundsätzlich ist das Gericht des Mitgliedstaates der EU zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wobei das Recht dieses Mitgliedstaates gilt, sofern der Erblasser nicht festgelegt hat, dass auf seinen Nachlass das Recht des Staates Anwendung finden soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Sämtliche Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien) erkennen das Europäische Nachlasszeugnis an. Der Erbe muss also kein besonderes Verfahren durchlaufen.

Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis können die Erben, aber auch Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmer, nicht nur in den Mitgliedstaaten der EU ihre Rechte in dieser Erbangelegenheit nachweisen, sondern auch in Deutschland.

2. Geltungsdauer des europäischen Nachlasszeugnisses

Im Gegensatz zum deutschen Erbschein, der unbefristet gilt, hat das europäische Nachlasszeugnis lediglich eine Geltungsdauer von sechs Monaten, die auf Antrag aber verlängert werden kann.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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