Vermögensteuer in Spanien – Ausblick 2020

  • 3 Minuten Lesezeit

Spanische Vermögensteuer

Aktuell ab dem 1.1.2020 hat die spanische Regierung entschieden, dass die Vermögensteuer wiederum um ein Jahr verlängert wird. Folglich ist auch für das Jahr 2020 ab dem 3.4.2021 die Vermögensteuererklärung einzureichen.

Dies gilt auch für Nichtsteuerresidenten in Spanien, die eine Immobilie mit einem Kaufpreis von mehr als 700.000 Euro im Eigentum halten.

Mit dem Politikwechsel der Wahlen im Oktober 2019 wird prognostiziert, dass die Sozialisten Vergünstigungen in der Erbschafts- und Schenkungsteuer abschaffen oder zumindest vermindern möchten.

Auch die spanische Vermögensteuer soll wieder reaktiviert werden. Den einzelnen Regionen in Spanien soll die Kompetenz genommen werden, über Vergünstigungen in der einzelnen Steuerart zu entscheiden. 

In der Tat soll es dann eine zentralstaatliche spanische Erbschaftsteuer, spanische Schenkungsteuer und spanische Vermögensteuer geben.

Rechtsgrundlage

Gesetz 19/1991

Bemerkung: 

Seit dem Jahre 2008 wurde die Vermögensteuer steuerlich zu 100 % vergünstigt. Die einzelnen Regionen in Spanien können entscheiden, ob eine Vergünstigung geschaffen wird.

Beispiel Madrid: 

100 % Vergünstigung in der spanischen Vermögensteuer

Frage

Ab welchem Weltvermögen muss man in der spanischen Vermögenssteuer eine Erklärung abgeben?

Weltvermögen über 2.000.000 EUR

Steuerzahllast in der spanischen Vermögensteuer entsteht, nach Abzug aller Freibeträge und Vergünstigungen

Tipp:

Hypothekendarlehen sind steuermindernd abzugsfähig.

Frage

Wann muss die Steuererklärung in der spanischen Vermögensteuer abgegeben werden?

Die spanische Vermögensteuererklärung für das Jahr 2019 muss zwischen dem 03.04. und 30.06.2020 abgegeben werden.

In der Regel wird die spanische Vermögensteuererklärung mit der spanischen Einkommensteuererklärung zusammen abgegeben, da es eine Steuerlastbegrenzung in der Vermögensteuer für Geringverdiener in der Einkommensteuer gibt

Frage

Wann ist der Berechnungsstichtag für die Vermögenswerte?

Jeweils am 31.12.xx ist der Wert von Aktienvermögen, oder Bankguthaben wertmäßig festzustellen.

Frage

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner in der spanischen Vermögensteuer ist nur eine natürliche Person, aber nicht eine Körperschaft (GmbH, SL, etc.)

Frage

Ansässigkeit und spanische Vermögensteuer?

Herr X lebt dauerhaft auf Mallorca und hat Vermögen in Deutschland, Schweiz, Mallorca.

Auf Mallorca muss er die spanische Vermögensteuer in der sogenannten obligacion personal für sein Netto Weltvermögen abgeben.

Anders ist die Sachlage, wenn Herr X dauerhaft in Deutschland lebt und nur auf Mallorca und Teneriffa, eine Immobilie hat.

Dann muss er nicht das Weltvermögen in der spanischen Vermögensteuer erklären, sondern nur die beiden Immobilien in Spanien.

Frage

Doppelbesteuerung Spanien Deutschland

Da in Deutschland keine Vermögensteuer existiert, ist eine Anrechnung der spanischen Vermögensteuer nicht möglich.

Deshalb beschränkt sich das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen auf Art.21 und gibt Spanien das Besteuerungsrecht für Vermögen, welches in Spanien gelegen ist.

Bemerkenswert ist der Art.4 des deutsch spanischen Doppelbesteuerungsabkommens, der auch die Vermögensteuer auf spanische SL (GmbH) Anteile erlaubt, wenn es sich um Vermögenshaltungsgesellschaften handelt, die zu mehr als 50 % Immobilienvermögen in Spanien haben.

Art. 21 Vermögen (Art. 22 MA)

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden….

(4) Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung oder andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, oder Anteile oder andere Rechte, die ihren Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung eines in einem Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen

Service

Nutzen Sie unseren deutschsprachigen Steuerberaterservice in ganz Spanien, Teneriffa, Mallorca, Barcelona, Madrid.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dietmar Luickhardt

Beiträge zum Thema